Nicht nachvollziehbar ist für die Kammer auch, dass der Beschuldigte für das Ausfüllen des Formulars einfach einen anderen Arbeitslosen um Hilfe angegangen haben will. Er hatte zu diesem Zeitpunkt nicht nur Kontakt mit dem RAV (Erstgespräch am 4. Januar 2016; pag. 93 f.), sondern im Zusammenhang mit der vorherigen Kündigung auch mit einem Anwalt (pag. 53 Z. 117, pag. 93). Weiter passt auch nicht zusammen, wenn der Beschuldigte einerseits angibt, er habe nicht gewusst, wie das mit dem RAV funktioniert habe, andererseits aber präzis beziffern kann, dass er von der Strafklägerin 80% des Lohnes erhielt.