7 Würdigung durch die Kammer Wie die Vorinstanz zurecht festhielt, vermögen bereits die Erstaussagen des Beschuldigten nicht zu überzeugen. Es fällt insbesondere auf, dass er gleich zwei Mal eine nur vage umschriebene Drittperson nennt, die ihm geholfen haben soll. Bei der Übersetzung/Übertragung vom Brief auf die E-Mail war es eine Frau, beim Ausfüllen des ALV-Formulars dann ein anderer Arbeitsloser.