60 Z 126 ff.). Am Ende der Einvernahme führte der Beschuldigte dann noch aus, dass er sich bei der Strafklägerin entschuldigt habe und trotz seiner schlechten finanziellen Situation monatlich CHF 150.00 zurückbezahlt habe. Auf zweimaliges Nachfragen des Staatsanwalts hin musste er dann einräumen, er habe bisher noch nichts bezahlt (pag. 61 Z 165 ff.).