56 ff.) In der Erstbefragung zur Sache legte der (anwaltlich vertretene) Beschuldigte eingangs zwei Schreiben vor: einen undatierten, handschriftlich und in englischer Sprache verfassten Brief an V.________ sowie einen maschinengeschriebenen, auf den 14. Februar 2019 datierten Brief an die Adresse der Strafklägerin, ebenfalls Herrn V.________ (pag. 65 und 66). Dazu sagte er sinngemäss aus, er selber habe den englischen Text als Antwort auf das Schreiben der D.________ vom 31. Oktober 2018 verfasst. Eine Frau habe es für ihn übersetzt, sie habe es (gemeint den handschriftlichen Text in die E-Mail; vgl. Klarstellung in der HV pag.