__ erzieltes Einkommen nicht deklariert (pag. 7 ff.). Zwei Tage später, am 31. Oktober 2018, forderte die Strafklägerin den Beschuldigten in einem zweiten Schreiben explizit auf, sich bis zum 14. November 2018 zur nicht angegebenen Tätigkeit bei der M.________ zu äussern (pag. 11). Die Stellungnahme des Beschuldigten (Betreff: «Meine Antwort») erfolgte fristgerecht am 7. November 2018 in Form einer in gebrochenem Hochdeutsch verfassten und um 05:27 Uhr (sic!) verschickten E-Mail (pag. 12). Darin begründete der Beschuldigte sein Vorgehen im Wesentlichen wie folgt: […]