9. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hat die von ihr aufgelisteten Beweismittel einlässlich gewürdigt. Sie erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt (pag. 701 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Konkret hielt sie als Beweisergebnis Folgendes fest: […] A.________ hatte sich entschieden, sich zusätzlich zu den 80% Lohnfortzahlung, welche ihm die D.________ überwies, noch etwas dazu zu verdienen. Daher arbeitete er rund 20% bei der M.________.