4 Einsprache erhoben werden können. Von dieser Möglichkeit wurde seitens des Beschuldigten jedoch kein Gebrauch gemacht, womit die Verfügung in Rechtskraft erwuchs. Die Deliktssumme von CHF 16’589.65 ist somit nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte bestritt demgegenüber, das Formular vorsätzlich falsch ausgefüllt zu haben. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe das Formular aus sprachlichen Gründen nicht verstanden und aufgrund eines falschen Ratschlags einer unbekannten Drittperson nicht richtig ausgefüllt.