700, S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) schliesst sich die Kammer an. Demnach ist vorliegend unbestritten, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 1. Februar 2016 bis 31. Mai 2017 auf den monatlich auszufüllenden Formularen «Angaben der versicherten Person» gegenüber der Strafklägerin unterschriftlich bestätigte, nicht gearbeitet zu haben, obwohl er seit dem 22. Dezember 2015 bzw. 26. Januar 2016 bei der M.________ angestellt war. Konkret kreuzte er bei Frage 1 «Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?» «Nein» an und gab keinen Arbeitgeber an.