Vorliegend wurde nur seitens des Beschuldigten Berufung erklärt. Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung