4. Es seien soweit nötig die weiteren Verfügungen zu treffen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 20. Januar 2020 vollumfänglich angefochten. Entsprechend ist das ganze erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO dürfen Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der reformatio in peius). Vorliegend wurde nur seitens des Beschuldigten Berufung erklärt.