3 2. Es seien die Verfahrenskosten der ersten Instanz dem Staat Bern aufzuerlegen und es sei A.________ eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens entstandenen Anwaltskosten auszurichten. 3. Es seien die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens dem Staat Bern aufzuerlegen und es sei A.________ eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Anwaltskosten auszurichten.