und Frau K.________ vom 23. Oktober 2020, einen Bericht L.________ vom 10. November 2017 sowie diverse Zertifikate (Deutschkurse sowie Computerkurs, pag. 807 ff.) ein. Die Beilagen wurden anlässlich der Hauptverhandlung zu den Akten erkannt (pag. 842). Schliesslich wurde der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung nochmals zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 844 ff.). Die Strafklägerin, welcher das Erscheinen freigestellt worden war, erschien nicht zur oberinstanzlichen Verhandlung.