_ vom 11. Juli 2020. Eingeholt wurde zudem ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 15. Oktober 2020, pag. 779) sowie ein ergänzender Bericht der Migrationsbehörde vom 16. Oktober 2020 (u.a. enthaltend die bis 21. Februar 2021 gültige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B; pag. 781 ff.). Von sämtlichen Unterlagen wurden dem Berufungsführer Kopien zugestellt. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 reichte der Beschuldigte des Weiteren eine Bestätigung vom N.________ vom 23. Oktober 2020, ein ärztliches Zeugnis von Herrn Dr. med. E.________ vom 10. Juli 2020, einen Therapiebericht von Frau Dr. J.________ und Frau K.____