3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 20. Januar 2020 beantragte Rechtsanwalt B.________ für die Berufungsverhandlung einzig die nochmalige Einvernahme des Beschuldigten (Ziffer 3 der Berufungserklärung, pag. 724). Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung entspricht dies mittlerweile ohnehin der Praxis der Kammer.