Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft weder Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten. Ausserdem verzichtete sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 730 f.). Die D.________ (nachfolgend Strafklägerin) liess sich nicht vernehmen (pag. 732).