2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 (pag. 685) namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den Parteien mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 zugestellt (pag. 696 ff.). In der Folge ging die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 20. Januar 2020 innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 723 f.). Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft weder Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten.