und verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung der Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'149.20 (Ziffer I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 680). Sodann legte die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 die amtliche Entschädigung sowie das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ fest.