Weiter sprach die Vorinstanz eine Landesverweisung von 5 Jahren aus (Ziffer I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 680), ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung (Ein- reise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem an (Ziffer III. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 681) und verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung der Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'149.20 (Ziffer I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag.