Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 5 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. November 2020 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.) Oberrichter Studiger Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Hebeisen Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und D.________ Strafklägerin Gegenstand gewerbsmässiger Betrug, evtl. unrechtmässiger Bezug von Leis- tungen einer Sozialversicherung und Widerhandlungen gegen das Arbeitslosengesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 27. November 2019 (PEN 2019 355) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 27. November 2019 (PEN 19 355) wurde der Beschuldigte und Beru- fungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) durch das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) des gewerbsmässigen Be- trugs, begangen in der Zeit vom 1. Februar 2016 bis 31. Mai 2017 in O.________, zum Nachteil der D.________ im Deliktsbetrag von CHF 16'589.65, schuldig er- klärt. Die Vorinstanz verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbe- stimmungen zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 6'000.00, unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre (Zif- fer I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 680). Weiter sprach die Vorin- stanz eine Landesverweisung von 5 Jahren aus (Ziffer I.2. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs, pag. 680), ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung (Ein- reise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem an (Ziffer III. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 681) und verurteilte den Beschul- digten zur Bezahlung der Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'149.20 (Ziffer I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 680). Sodann legte die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 die amtliche Entschädigung sowie das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ fest. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 5. De- zember 2019 (pag. 685) namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht Be- rufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den Parteien mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 zugestellt (pag. 696 ff.). In der Folge ging die Berufungs- erklärung des Beschuldigten vom 20. Januar 2020 innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 723 f.). Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft weder Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten. Ausserdem verzichtete sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 730 f.). Die D.________ (nachfolgend Strafklägerin) liess sich nicht vernehmen (pag. 732). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 20. Januar 2020 beantragte Rechtsanwalt B.________ für die Berufungsverhandlung einzig die nochmalige Einvernahme des Beschuldigten (Ziffer 3 der Berufungserklärung, pag. 724). Gestützt auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung entspricht dies mittlerweile ohnehin der Praxis der Kammer. 2 Mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen ein aktu- eller Leumundsbericht (datierend vom 13. Oktober 2020, pag. 767 ff.) eingeholt. Diesem lagen weitere, den Beschuldigten betreffende Unterlagen bei: ein Betrei- bungsregisterauszug, der Steuerausweis 2018, ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E.________, vom 10. Juli 2020, ein Arbeitszeugnis der G.________ AG vom 31. Dezember 2015 sowie eine ärztliche Bestätigung des H.________ in I.________ vom 11. Juli 2020. Eingeholt wurde zudem ein aktueller Strafregisterauszug (datie- rend vom 15. Oktober 2020, pag. 779) sowie ein ergänzender Bericht der Migrati- onsbehörde vom 16. Oktober 2020 (u.a. enthaltend die bis 21. Februar 2021 gülti- ge Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B; pag. 781 ff.). Von sämtlichen Unter- lagen wurden dem Berufungsführer Kopien zugestellt. Mit Eingabe vom 28. Okto- ber 2020 reichte der Beschuldigte des Weiteren eine Bestätigung vom N.________ vom 23. Oktober 2020, ein ärztliches Zeugnis von Herrn Dr. med. E.________ vom 10. Juli 2020, einen Therapiebericht von Frau Dr. J.________ und Frau K.________ vom 23. Oktober 2020, einen Bericht L.________ vom 10. November 2017 sowie diverse Zertifikate (Deutschkurse sowie Computerkurs, pag. 807 ff.) ein. Die Beilagen wurden anlässlich der Hauptverhandlung zu den Akten erkannt (pag. 842). Schliesslich wurde der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhand- lung nochmals zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 844 ff.). Die Strafklägerin, welcher das Erscheinen freigestellt worden war, erschien nicht zur oberinstanzlichen Verhandlung. 4. Amtliche Verteidigung/Wahlverteidigung des Beschuldigten Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 informierte Rechtsanwalt C.________ die Verfah- rensleitung darüber, dass er vom Beschuldigten mit dessen Interessenwahrung be- traut worden sei. Er stellte den Antrag, die bisherige amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ sei auf ihn zu übertragen. Eventualiter sei er, Rechts- anwalt C.________, als Wahlverteidiger neben der bestehenden amtlichen Vertei- digung zuzulassen (pag. 745 ff.). Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 wurde das Ge- such um Übertragung der amtlichen Verteidigung auf Rechtsanwalt C.________ abgewiesen. Er wurde jedoch als Wahlverteidiger zugelassen. Das Mandat des bisherigen amtlichen Verteidigers wurde per 1. Juli 2020 sistiert und die Gerichts- kosten von CHF 400.00 zur Hauptsache geschlagen (pag. 755 ff.). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ für seine oberinstanzlichen Bemühungen als amtli- cher Verteidiger ging am 2. November 2020 bei der Kammer ein (pag. 839 f.). 5. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt C.________ beantragte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung namens des Beschuldigten Folgendes (pag. 858 ff.): 1. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges, evtl. unrechtmässi- ger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung und Widerhandlungen gegen das Arbeitslo- sengesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Februar 2016 bis 31. Mail 2017 in O.________, z.N. der D.________. 3 2. Es seien die Verfahrenskosten der ersten Instanz dem Staat Bern aufzuerlegen und es sei A.________ eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die im Rahmen des erst- instanzlichen Verfahrens entstandenen Anwaltskosten auszurichten. 3. Es seien die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens dem Staat Bern aufzuerlegen und es sei A.________ eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Anwaltskosten auszurichten. 4. Es seien soweit nötig die weiteren Verfügungen zu treffen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 20. Januar 2020 vollumfänglich angefochten. Entsprechend ist das ganze erstin- stanzliche Urteil zu überprüfen. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO dürfen Entscheide nicht zum Nachteil der beschul- digten oder verurteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der reformatio in peius). Vorlie- gend wurde nur seitens des Beschuldigten Berufung erklärt. Mangels eigenständi- ger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das Ur- teil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Ver- schlechterungsverbot. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Anklagesachverhalt sowie unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt korrekt wiedergegeben (pag. 699, S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Den vorinstanzlichen Ausführungen zum unbestrittenen und bestrittenen Sachver- halt (pag. 700, S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) schliesst sich die Kammer an. Demnach ist vorliegend unbestritten, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 1. Februar 2016 bis 31. Mai 2017 auf den monatlich auszufüllenden For- mularen «Angaben der versicherten Person» gegenüber der Strafklägerin unter- schriftlich bestätigte, nicht gearbeitet zu haben, obwohl er seit dem 22. Dezem- ber 2015 bzw. 26. Januar 2016 bei der M.________ angestellt war. Konkret kreuzte er bei Frage 1 «Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?» «Nein» an und gab keinen Arbeitgeber an. Bei Frage 10 «Sind Sie weiterhin ar- beitslos?» setzte er das Kreuz jeweils bei «Ja». Aufgrund dessen zahlte die Straf- klägerin ihm für die Periode von Februar 2016 bis Mai 2017 zu hohe Versiche- rungsleistungen im Umfang von total CHF 16'589.65 aus. Anlässlich der Hauptverhandlung liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung vorbringen, die in der Anklageschrift enthaltene Deliktssumme von CHF 16'589.65 ergebe sich aus den Akten nicht. Wie man zu dieser Zahl gekommen sei, sei unklar (pag. 859). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Deliktssumme von CHF 16'589.65 dem Beschuldigten mit Rückforderungsverfügung vom 29. Oktober 2018 eröffnet wurde (pag. 7 ff.) und dagegen innert 30 Tagen seit Empfang hätte 4 Einsprache erhoben werden können. Von dieser Möglichkeit wurde seitens des Beschuldigten jedoch kein Gebrauch gemacht, womit die Verfügung in Rechtskraft erwuchs. Die Deliktssumme von CHF 16’589.65 ist somit nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte bestritt demgegenüber, das Formular vorsätzlich falsch ausge- füllt zu haben. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe das Formular aus sprachlichen Gründen nicht verstanden und aufgrund eines falschen Ratschlags einer unbekannten Drittperson nicht richtig ausgefüllt. 8. Objektive und subjektive Beweismittel Folgende objektiven und subjektiven Beweismittel hat die Vorinstanz zutreffend aufgelistet (pag. 700, S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): - Anzeige der D.________ mitsamt den Beilagen (pag. 2 ff.); hier insbesondere interessierend: - E-Mail von A.________ an die D.________ vom 07.11.2018 (pag. 12); - Formulare „Angaben der versicherten Person“ für die Monate Februar 2016 bis Mai 2017 (pag. 24 ff.); - Aussagen von A.________ (pag. 56 ff. und pag. 648 ff.); - Handschriftliches Schreiben von A.________ (pag. 65); - Schreiben vom 14.02.2019 von A.________ an die D.________ (pag. 66); - Dossier RAV-Region Bern-Mittelland von A.________ (pag. 87 ff.); - Akten der Fremdenpolizei der Stadt Bern (pag. 277 ff. und separate Beilageakten); sowie des Amtes für Migration und Personenstand des Kantons Bern (pag. 84, Daten-CD); - Leumundszeugnisse von P.________ (vgl. pag. 612 f.), von Q.________ (vgl. pag. 615 f.), von R.________ (vgl. pag. 621 f.) und von S.________ (vgl. pag. 625 ff.); - Schreiben der D.________ vom 02.10.2019 an Rechtsanwalt B.________ (pag. 640); - Aussagen von T.________ (pag. 644 ff.); - Aussagen von U.________ (pag. 654 f.). Zusätzlich lagen der Kammer oberinstanzlich die folgenden objektiven und subjek- tiven Beweismittel vor: - Leumundsbericht vom 13. Oktober 2020 (pag. 767 ff.) - Aktueller Auszug aus dem Strafregister (pag. 779) - Bericht der Fremdenpolizei der Stadt Bern vom 16. Oktober 2020 (pag. 781 ff.) - Bestätigung vom N.________ vom 23. Oktober 2020 (pag. 810) - Ärztliches Zeugnis von Dr. med. E.________ vom 10. Juli 2020 (pag. 811) - Therapiebericht von Frau Dr. J.________ und Frau K.________ vom 23. Oktober 2020 (pag. 812 f.) - Bericht L.________ vom 10. November 2017 (pag. 814 ff.) 5 - Diverse Deutschkurs- und Computerkurszertifikate (pag. 827 ff.) - Aussagen des Beschuldigten vom 3. November 2020 (pag. 844 ff.) 9. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hat die von ihr aufgelisteten Beweismittel einlässlich gewürdigt. Sie erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt (pag. 701 ff., S. 6 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Konkret hielt sie als Beweisergebnis Folgendes fest: […] A.________ hatte sich entschieden, sich zusätzlich zu den 80% Lohnfortzahlung, welche ihm die D.________ überwies, noch etwas dazu zu verdienen. Daher arbeitete er rund 20% bei der M.________. Er wusste dabei auch, dass ihm die D.________ seinen Anspruch kürzen oder streichen würde, wenn er ihr gegenüber die Arbeit bei der M.________ deklarieren würde. Daher hat er ge- genüber dem RAV und der D.________ seine Tätigkeit verschwiegen, um weiterhin die volle Arbeits- losenentschädigung zu erhalten. Er finanzierte damit sein Leben und dasjenige seiner Frau. Die hier im Verfahren vorgebrachten Verteidigungsargumente entpuppen sich bei genauer Betrachtung als Schutzbehauptungen. Die D.________ konnte die Angaben von A.________ erst im Nachhinein und nur einmal jährlich mittels eines Auszuges aus dem individuellen Konto überprüfen. 10. Ausführungen der Kammer 10.1 Ausgangslage Am 29. Oktober 2018 erliess die Strafklägerin gegenüber dem Beschuldigten eine mit Rechtsmittelbelehrung versehene Rückforderungsverfügung über den Betrag von CHF 16'589.65. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Be- schuldigte habe während den Kontrollperioden Februar 2016 bis Mai 2017 auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» sein in dieser Zeit bei der M.________ erzieltes Einkommen nicht deklariert (pag. 7 ff.). Zwei Tage später, am 31. Oktober 2018, forderte die Strafklägerin den Beschuldigten in einem zweiten Schreiben explizit auf, sich bis zum 14. November 2018 zur nicht angegebenen Tätigkeit bei der M.________ zu äussern (pag. 11). Die Stellungnahme des Be- schuldigten (Betreff: «Meine Antwort») erfolgte fristgerecht am 7. November 2018 in Form einer in gebrochenem Hochdeutsch verfassten und um 05:27 Uhr (sic!) verschickten E-Mail (pag. 12). Darin begründete der Beschuldigte sein Vorgehen im Wesentlichen wie folgt: […] Mein Grund ist, das was Sie mir jeden Monat bezahlt haben für mich und meine Frau war nicht aufrechterhalten werden, Meine Frau hat keine Arbeit. Ich hatte die Befürchtung, dass wenn ich die D.________ informieren werden, dann sind wir unter ernsthaftem Hunger leiden wird, da ich keine anderen Möglichkeiten für unsere leben und Rechnung zum zählen. Weil das Geld von D.________ war zu wenig. Wegen das ich haben von D.________ nicht informiert, damit für 2 Personen jeden Monat überleben können […]. Mit Blick auf die Beweiswürdigung erweist sich diese erste Reaktion, die eigentliche Erstbekundung des Beschuldigten, als zentral: Er legt darin offen dar, dass er ge- nau wusste, was er tat und dass es ihm einfach darum ging, monatlich mehr Geld für sich und seine Ehefrau zur Verfügung zu haben. 6 Die späteren Aussagen des Beschuldigten, seine dabei vorgelegten Schriftstücke und sein ganzes Aussageverhalten sind deshalb offenkundig darauf ausgerichtet, diese unmissverständliche Erklärung in Frage zu stellen. Wie nachfolgend gezeigt wird, gelingt das dem Beschuldigten in mehrfacher Hinsicht nicht. 10.2 Aussagen des Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Februar 2019 (pag. 56 ff.) In der Erstbefragung zur Sache legte der (anwaltlich vertretene) Beschuldigte ein- gangs zwei Schreiben vor: einen undatierten, handschriftlich und in englischer Sprache verfassten Brief an V.________ sowie einen maschinengeschriebenen, auf den 14. Februar 2019 datierten Brief an die Adresse der Strafklägerin, ebenfalls Herrn V.________ (pag. 65 und 66). Dazu sagte er sinngemäss aus, er selber ha- be den englischen Text als Antwort auf das Schreiben der D.________ vom 31. Oktober 2018 verfasst. Eine Frau habe es für ihn übersetzt, sie habe es (ge- meint den handschriftlichen Text in die E-Mail; vgl. Klarstellung in der HV pag. 651 Z. 33 ff.) aber schlecht bzw. falsch übersetzt (pag. 59 Z. 86 ff.). Weiter machte er geltend, er sei beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend RAV) gewesen und habe nicht genau gewusst, wie das Ganze funk- tioniere. Die anderen Leute, die auch beim RAV gewesen seien, hätten ihm viel- leicht eine falsche Antwort gegeben. Er führte dann aus, die Strafklägerin habe ihm in dieser Zeit 80% seines Lohnes ausbezahlt. Bis er 2015 seine Stelle verloren ha- be, habe er 100% gearbeitet. Dann habe er die Möglichkeit bekommen, zwei Stun- den pro Tag bei der M.________ zu arbeiten. Angangs Februar habe er dann diese 2 Stunden bei der M.________ zu arbeiten begonnen (pag. 59 Z. 102 ff.). Auf Frage, wie er gewusst habe, was er auf die Formulare der Strafklägerin habe schreiben müssen, sagte er, er habe sich im Zusammenhang mit dem Stellenver- lust im Jahr 2015 einen Anwalt gesucht und sei zum RAV gegangen. Schliesslich habe ihm ein anderer Arbeitsloser geholfen, die Formulare auszufüllen. Dieser ha- be ihm ein Beispiel (vgl. handschriftlich ausgefülltes Formular pro Januar 2016, pag. 63 f.) gegeben und gesagt, er solle das Formular immer so ausfüllen (pag. 59 Z. 117 ff.). Weiter sagte er (pag. 60 Z. 122 ff.): Wenn ich nicht die Kreuze wie auf der Vorlage machen würde, würden sie mich nicht bezahlen. Wenn ich eine 100% Stelle haben würde, müsste ich es der D.________ sagen. Er wurde vom Staatsanwalt auch damit konfrontiert, dass er das Formular der Strafklägerin im Februar 2017 in Ziffer 3 auch anders ausgefüllt habe, als in der Vorlage. Dazu sagte er, er habe damals einen Deutschkurs besucht. Eine Studen- tin habe ihm gesagt, er müsse das so machen. Er habe dann der Lehrerin die Vor- lage gezeigt und diese habe bestätigt, dass er das Formular nun anders ausfüllen müsse (vgl. pag. 60 Z 126 ff.). Am Ende der Einvernahme führte der Beschuldigte dann noch aus, dass er sich bei der Strafklägerin entschuldigt habe und trotz seiner schlechten finanziellen Situati- on monatlich CHF 150.00 zurückbezahlt habe. Auf zweimaliges Nachfragen des Staatsanwalts hin musste er dann einräumen, er habe bisher noch nichts bezahlt (pag. 61 Z 165 ff.). 7 Würdigung durch die Kammer Wie die Vorinstanz zurecht festhielt, vermögen bereits die Erstaussagen des Be- schuldigten nicht zu überzeugen. Es fällt insbesondere auf, dass er gleich zwei Mal eine nur vage umschriebene Drittperson nennt, die ihm geholfen haben soll. Bei der Übersetzung/Übertragung vom Brief auf die E-Mail war es eine Frau, beim Aus- füllen des ALV-Formulars dann ein anderer Arbeitsloser. Beide Male sind es dann auch diese Dritten (und im Zusammenhang mit den Abläufen beim RAV zusätzlich noch andere Leute), die Schuld daran sind, dass er falsche Auskünfte erhielt und es falsch herauskam. Diese Externalisierung der Verantwortung ist ein deutliches Lügensignal. Nicht nachvollziehbar ist für die Kammer auch, dass der Beschuldigte für das Ausfüllen des Formulars einfach einen anderen Arbeitslosen um Hilfe an- gegangen haben will. Er hatte zu diesem Zeitpunkt nicht nur Kontakt mit dem RAV (Erstgespräch am 4. Januar 2016; pag. 93 f.), sondern im Zusammenhang mit der vorherigen Kündigung auch mit einem Anwalt (pag. 53 Z. 117, pag. 93). Weiter passt auch nicht zusammen, wenn der Beschuldigte einerseits angibt, er habe nicht gewusst, wie das mit dem RAV funktioniert habe, andererseits aber präzis beziffern kann, dass er von der Strafklägerin 80% des Lohnes erhielt. Dass er es mit der Wahrheit nicht so genau nimmt, zeigt schliesslich sein erfolgloser Versuch, den Staatsanwalt glauben zu machen, er habe der Strafklägerin schon etwas an deren Forderung zurückbezahlt. Weil nicht weiter nachgefragt wurde, bleibt die doch eher ungewöhnliche Darstellung des Beschuldigten, eine Frau habe ihm bei der Abfas- sung der E-Mail geholfen, aber falsch übersetzt, einstweilen so im Raum stehen. 10.3 Aussagen des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2019 (pag. 650 ff.) In der Befragung vor dem erstinstanzlichen Gericht bestätigte der Beschuldigte, dass er, nachdem ihm per Ende 2015 gekündigt worden sei, das RAV aufgesucht habe. Er habe dann schon im Dezember 2015 bei der M.________ in einem 20%- Pensum zu arbeiten begonnen. Das Papier, das er vom RAV erhalten habe, sei auf Deutsch gewesen und er habe es nicht verstanden. Er räumte ein, er habe ge- genüber dem RAV nichts davon gesagt, dass er eine Stelle habe. Ihm sei nicht be- wusst gewesen, dass er das hätte tun sollen. Er machte aber geltend, er habe ge- genüber der Person, die ihm geholfen habe, gesagt, dass er von Beginn weg einen 20%-Job habe. Die Person habe ihm dann gesagt, das sei eigentlich gar kein Job und er müsse der Strafklägerin oder dem RAV erst melden, wenn er einen richtigen Job habe, d.h. 80% oder 100%. Heute sei er da, weil er diese Person – nun soll es einfach jemand von der Strasse gewesen sein (pag. 650 Z. 41 f.) – nicht mehr er- reichen könne. Auf Vorhalt der Gerichtspräsidentin, wonach er gemäss Notiz im RAV- Verlaufsprotokoll am 21. März 2016 gesagt habe, es laufe eine Bewerbung bei M.________, er hoffe auf eine Stelle dort etc. (pag. 92), reagierte er ausweichend. Er könne sich nicht daran erinnern, es sei eine schwierige Situation gewesen da- mals. Auf Nachfrage sagte er dann, er habe dies nicht gesagt, weil ihm die Person, die ihn beraten habe, gesagt habe, wenn er nur zwei Stunden arbeite, müsse er das nicht melden. Er habe das nicht verkomplizieren wollen (pag. 651 Z. 20 ff.). 8 Auf Vorhalt der E-Mail vom 7. November 2018 und auf Frage, wer diese geschrie- ben habe, gab er an, er habe die Antwort auf Englisch geschrieben und jemand habe ihm geholfen, dies auf Deutsch zu übersetzen. Erst auf Nachfrage, wer über- setzt habe, sagte er, es sei sein Chef bei der M.________ gewesen. Und erst auf nochmalige Frage, wie der Chef heisse, nannte er den Namen W.________, es sei eine Frau. Er habe dann das Schreiben (Anm. Kammer: gemeint ist die E-Mail) ei- ner Frau in der Kirche gezeigt und diese habe gesagt, das sei nicht das, was er in Englisch geschrieben habe. Es sei falsch übersetzt (pag. 651 Z. 33 ff.). Konfrontiert mit den Aussagen der D.________ Mitarbeiterin U.________, räumte er ein, dass er auch dieser gegenüber eine Anstellung verneint habe. Er habe das aber nicht willentlich oder absichtlich, um sie zu täuschen, gemacht, sondern weil er immer noch die Information des Unbekannten im Kopf gehabt habe (pag. 657 Z. 8 ff.). Würdigung durch die Kammer Auch die Aussagen des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind alles andere als glaubhaft. Sie gleichen einem Eiertanz, bei welchem sich der Beschuldigte krampfhaft bemüht, möglichst unverbindliche Erklärungen für sein unerklärliches Verhalten, das Verschweigen der M.________-Anstellung gegenü- ber der Strafklägerin und dem RAV, zu finden. Beim Versuch, die ohnehin höchst unglaubhafte Geschichte mit der unbekannten Person, die ihm beim Ausfüllen der D.________-Formulare geholfen haben soll, aufrechtzuerhalten, verstrickt er sich in Widersprüche. Während er in der ersten Einvernahme noch von einem anderen Arbeitslosen sprach, soll es nun einfach je- mand von der Strasse gewesen sein. Beide Versionen für sich sind nicht nachvoll- ziehbar und der Widerspruch entlarvt sie endgültig als reine Schutzbehauptungen. Bezeichnenderweise wich der Beschuldigte auch aus, als ihn die Gerichtspräsiden- tin ungläubig fragte, ob er einfach jemanden auf der Strasse gefragt habe. Er mein- te, er kenne nicht so viele Personen, welche Deutsch sprechen würden (pag. 650 Z. 48 ff.). Dies, obwohl er sowohl beim RAV, bei seinem Anwalt, bei seiner deutschsprachigen Kollegin der Kirche oder bei seiner ehemaligen Arbeitskollegin (angeblich eine Schweizerin; pag. 93) hätte nachfragen können. Es widerspricht je- der Logik, statt sich an eine dieser Personen zu wenden, einfach jemanden von der Arbeit oder von der Strasse zu fragen, weil dies angeblich einfacher ist (pag. 651 Z. 5 f.). Die Erklärung dafür, dass der Beschuldigte weder das Gespräch mit der RAV-Beraterin noch mit der D.________-Mitarbeiterin suchte, ist offenkundig die, dass er die Anstellung bei der M.________ ihnen gegenüber eben gerade bewusst verschweigen wollte. Für ein bewusstes Verschweigen spricht insbesondere der Umstand, dass der Be- schuldigte im gleichen Zeitraum seine Arbeitstätigkeit gegenüber der Fremdenpoli- zei sehr wohl offenlegte (vgl. dazu sogleich Ziffer 10.6). Schliesslich machte er dort, wo es für ihn heikel wurde, Erinnerungslücken geltend. So wollte er sich beispiels- weise nicht mehr daran erinnern können, dass er anlässlich eines Gesprächs beim RAV angegeben hatte, er habe bei der M.________ eine Bewerbung offen und hof- fe auf eine Stelle. Auch dieses Verhalten macht seine Aussagen unglaubhaft und 9 entlarvt sie als Schutzbehauptungen. Unglaubhaft ist auch die Darstellung des Be- schuldigten rund um das Verfassen der E-Mail vom 7. November 2018. Erst auf mehrfaches Nachfragen rückte er überhaupt mit einem Namen (angeblich «W.________») heraus, allerdings ohne weitere Details, die eine Überprüfung der Angabe oder sogar eine Befragung der Person erlaubt hätten. 10.4 E-Mail vom 7. November 2018, undatierter handschriftlicher Brief in Englisch sowie Brief vom 14. Februar 2019 (pag. 12; 65 f.) Bei der E-Mail vom 7. November 2018 soll es sich gemäss der Darstellung des Be- schuldigten wie erwähnt um eine Übersetzung des von ihm zuvor handschriftlich und auf Englisch verfassten Briefs an V.________ handeln. Abgesehen davon, dass bereits die Aussagen des Beschuldigten zur Person der angeblichen Überset- zerin/Helferin nicht zu überzeugen vermögen (unüberprüfbare Namensangabe), zeigt ein inhaltlicher Vergleich der beiden Schriftstücke, dass es sich bei der E-Mail nicht einfach um eine fehlerhafte Übersetzung des handschriftlichen Briefes han- delt. Mit Ausnahme einer Aggravierung im englisch verfassten Schreiben, wonach seine Frau nicht arbeite, weil sie krank sei, davon in der E-Mail vom 7. November 2018 jedoch keine Rede ist, sind die beiden Schriftstücke in Bezug auf die ersten Zeilen noch praktisch deckungsgleich. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche nur in einem Punkt eine Diskrepanz ausmachte (pag. 705, S. 10 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung), weichen die Schreiben dann aber erstaunlicher- weise sogar in zwei wesentlichen Punkten voneinander ab. Wenn der Beschuldigte vorbringt, die E-Mail vom 7. November 2018 sei anhand des in Englisch verfassten Schreibens übersetzt und verfasst worden, so mutet es doch mehr als seltsam an, dass gerade die zentrale Passage der E-Mail in der an- geblichen Originalversion (pag. 12) nirgends, auch nicht sinngemäss, zu finden ist: Ich hatte die Befürchtung, dass wenn ich die D.________ informieren werden, dann sind wir unter ernsthaftem Hunger leiden wird, da ich keine anderen Möglichkeiten für unsere leben und Rechnung zum zählen. Weil das Geld von D.________ war zu wenig. Wegen das ich haben von D.________ nicht informiert, damit für 2 Personen jeden Monat überleben können. Exakt diese einschlägige Passage, welche zeigt, dass der Beschuldigte sich darü- ber im Klaren war, was passiert, wenn er der Strafklägerin seine Anstellung bei der M.________ meldet, müsste also nach der Logik des Beschuldigten ohne entspre- chende Grundlage im handschriftlich abgefassten Brief in die E-Mail Eingang ge- funden haben oder falsch übersetzt worden sein. Die Übersetzerin des englischen Textes hätte demnach die zitierte Passage von sich aus «übersetzen» müssen, was für die Kammer weder logisch noch nachvollziehbar ist. Die Aussage des Be- schuldigten, das in Englisch verfasste Schreiben sei falsch übersetzt worden und die E-Mail vom 7. November 2018 habe auf dieser falschen Übersetzung basiert, ist nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Ähnlich verhält es sich mit der bereits von der Vorinstanz festgestellten Diskrepanz (pag. 705, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Während der Beschul- digte in der E-Mail einfach schreibt, was Sache ist, knüpft die Argumentation im Brief an juristische Qualifikationen an (pag. 65): 10 I am really sorry for this because I did not actually know that I should have informed the D.________ for the 2 hours because I do not understand what is written in Deutsch nor speak it well. It was not my intention to cheat on D.________ because the 2 hours work I did was officially registered it was not a black job. Dafür, dass der Beschuldigte diese Zeilen als Antwort auf die simple Aufforderung der Strafklägerin vom 31. Oktober 2018 hin, er solle darlegen, weshalb er auf der Selbstdeklaration nicht angeben habe, dass er bei der M.________ gearbeitet ha- be, verfasst haben will, sind sie erstaunlich technisch. Der Beschuldigte setzt sich gegen Vorwürfe – nämlich Betrug und Schwarzarbeit – zur Wehr, die so von der Strafklägerin gar nicht erhoben worden waren und erst nach Eröffnung der Straf- verfolgung Thema wurden. Dass ein Versicherungsbetrug sich nicht lohnt und dass unvollständige Angaben zum Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen können, steht zwar auf der ersten Seite des Formulars «Angaben der versicherten Person». In diesem Zusammenhang würde es aber einfach bedeuten, dass der Beschuldigte das Formular sehr wohl gelesen und genau verstanden hatte, was natürlich ebenfalls nicht für ihn spricht. Vergleicht man die Kernaussagen der beiden Schreiben, so fällt zudem auf, dass in der E-Mail vom 7. November 2018 vor allem davon die Rede ist, dass die finanziel- le Unterstützung, welche der Beschuldigte von der Strafklägerin erhält, zu wenig ist, für zwei Personen nicht zum Leben reicht und dass der Beschuldigte befürchtet, ernsthaft Hunger leiden zu müssen, sollten die Beiträge der Strafklägerin wegfallen. Im auf Englisch verfassten, undatierten Brief dagegen besteht die Kernaussage darin, dass der Beschuldigte aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht ge- wusst haben will, dass er seine 20%-Stelle hätte melden müssen und dass er es vorziehe, selber Geld zu verdienen, statt sich beim Sozialdienst zu melden. Die aufgezeigten Fakten sprechen somit allesamt dagegen, dass es sich bei der E- Mail vom 7. November 2018 um das Resultat einer falschen Übersetzung des un- datierten, handgeschriebenen Briefs des Beschuldigten handelt. Vielmehr dürfte der bei der Einvernahme vom 28. Februar 2018 eingereichte Brief erst nach Eröff- nung des Strafverfahrens und «der Situation angepasst», d.h. mit dem Ziel, die ihn belastende E-Mail vom 7. November 2018 zu entkräften, verfasst worden sein. Der vom Beschuldigten ebenfalls zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Februar 2019 mitgebrachte, auf den 14. Februar 2019 datierte und an die Straf- klägerin bzw. Herrn V.________ adressierte, maschinengeschriebene Brief (pag. 66) vermag daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, es erübrige sich, näher auf diesen Brief einzugehen, zumal dessen Herkunft nicht bekannt und im Gegensatz zur E-Mail vom 7. November 2018 nie bei der Strafklä- gerin eingegangen sei (pag. 705, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss dem Beschuldigten soll dieses Schreiben eine Übersetzung des undatier- ten, handgeschriebenen Briefs sein. Ein Vergleich dieser beiden Eingaben zeigt erneut, dass die Übersetzung ebenfalls Textbausteine enthält, welche mit keinem Wort im undatierten, in englischer Sprache verfassten Schreiben auftauchen, wie beispielsweise die Folgenden (beides pag. 66): «[…] Ich sehe in der Zwischenzeit ein, dass ich die 2 Stunden der D.________ hätte angeben müssen. Dass es nicht 11 geschehen ist, tut mir nun aufrichtig leid. Im Februar 2016 war ich nur einfach froh, dass ich noch etwas zum Arbeitslosengeld dazu verdienen konnte. […]» oder «[…] Wir gingen nicht zum Sozialdienst und waren deshalb, wie schon geschrie- ben, froh um die zusätzlichen Einnahmen aus den zwei Arbeitsstunden. Aus dieser Teilzeitstelle hat sich eine Festanstellung ergeben.» […]. Das Schreiben vom 14. Februar 2019 dürfte damit auch mehr der Schadensbegrenzung gedient haben und wirkt insgesamt ebenfalls wie eine auf die aktuelle Situation – nämlich das lau- fende Strafverfahren – bezogene, ausserdem auffallend professionelle Eingabe (vgl. Briefkopf). Die Übersetzung stellt damit nicht eine wortwörtliche Übersetzung dessen dar, was der Beschuldigte angeblich schon von Beginn weg in englischer Sprache abgefasst hat, sondern ist ein auf das Strafverfahren abgestimmter und zur Schadensbegrenzung verfasster Text. Vergleicht man denn auch die Eingabe vom 14. Februar 2019 mit der E-Mail vom 7. November 2018, so lässt sich kaum erklären, wie zwei Übersetzungen des ein und selben Schreibens (nämlich jenes in englischer Sprache) so unterschiedlich sein können. Abschliessend lässt sich somit festhalten, dass nicht nur ein Originaltext und zwei Übersetzungen vorliegen, son- dern drei Eingaben, die allesamt voneinander abweichen. Gegen den Beschuldigten und dafür, dass es sich bei der E-Mail vom 7. November 2018 um eine authentische und ihm voll zurechenbare Eingabe handelt, spricht schliesslich auch die an das RAV adressierte, eigenhändig unterschriebene Einga- be des Beschuldigten vom 10. Juli 2017 (pag. 120). Ein Vergleich der beiden Schriftstücke lässt erstaunliche sprachliche Parallelen erkennen. Beide sind in ei- nem ähnlich gebrochenen Hochdeutsch verfasst und beginnen beispielsweise fast identisch: «Sehr geehrter Herr V.________» bzw. «Sehr geehrter Herr X.________»; «Guten Tag» bzw. «Guten Morgen»; «Ich haben eine Brief von ih- nen bekommen» bzw. «Ich haben ihre Briefe bekommen.» Die E-Mail vom 7. November 2018 stammt offensichtlich vom Beschuldigten selber und gibt die ehrliche, ungefilterte, aber eben auch belastende Begründung des Be- schuldigten wieder. Alles andere wurde einzig zur Schadensbegrenzung produziert. 10.5 Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem RAV Region Bern-Mittelland (pag. 87 ff.) und der Strafklägerin (Aussagen U.________, pag. 654 f.; Schreiben D.________ vom 2. Oktober 2019) Wie die Analyse seines Dossiers zeigt, verschwieg der Beschuldigte seine Anstel- lung bei der M.________ auch gegenüber den Angestellten des RAV Region Bern- Mittelland von Anfang an. Die Vorinstanz führte dazu insbesondere aus (pag. 706 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aus den Notizen geht hervor, dass A.________ zu Beginn der Beratung seine Anstellung nicht er- wähnt hatte und die Beraterin von einer Stellenlosigkeit ausgegangen ist. Entsprechend ging das RAV auch von einem hundertprozentigen Vermittlungsgrad aus (vgl. pag. 248). Zum Inhalt des Beratungs- gesprächs vom 21.03.2016 steht unter anderem (pag. 92): „Bewerbung bei M.________, kennt dort jemanden. Hofft auf eine Stelle dort. Das Anforderungsprofil würde passen. Besprochen, dass er dort nochmals in einem Mail oder noch besser Tel. sein Interesse zeigt." 12 Ende Monat hat er denn auch im Formular Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen eingetra- gen, dass er sich am 09.03.2016 bei der M.________ beworben habe (vgl. pag. 241). Beides ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass er während dieser Zeit die Teilzeitanstellung bei M.________ schon hatte und diese damit auch gegenüber dem RAV bewusst verschwiegen hat. Zum Inhalt des Beratungsgesprächs vom 22.03.2017 ist notiert, dass A.________ erwähnt habe, evtl. ein Praktikum machen zu können. Dabei habe er gefragt, ob die D.________ dann noch zahlen wür- de, wenn er CHF 1‘600.00 verdienen würde. Dies wurde ihm abschlägig beantwortet. A.________ habe dann noch bei der D.________ nachfragen wollen (vgl. pag. 89). Auch aus dieser Notiz kann man ableiten, dass A.________ den Grundmechanismus zwischen Erwerbseinkommen und Unter- stützung durch die D.________ verstanden hatte. Zudem war es ihm offensichtlich sehr wichtig, die Leistungen der D.________ auch weiterhin auf gleichem Niveau zu bekommen. Hinzuzufügen bleibt, dass der Beschuldigte seinen Arbeitsvertrag mit der M.________ am 26. Januar 2016 unterschrieb (pag. 331). Bereits beim zweiten RAV-Gespräch, welches am 11. Februar 2016 stattfand, hätte er somit seine An- stellung zur Sprache bringen müssen, zumal prioritär besprochen wurde, wie und wo er sich bewerben könne und dass zur Einhaltung der WEV (Wiedereingliede- rungsvereinbarung) mindestens drei Aktivbewerbungen raus müssten (pag. 92). Dem Protokoll, erstellt durch die zuständige Beraterin des RAV, ist zu entnehmen, dass bis am 6. Mai 2016 kein Vorstellungsgespräch («kein VG») stattgefunden hat (pag. 91). Gleiches wiederholt sich anlässlich der Gespräche vom 12. August 2016 sowie 22. September 2016 (pag. 90). Zum Gespräch vom 28. Juni 2016 wird fest- gehalten: «Stellensuche: ohne Erfolg» (pag. 90 f.). Aus diesen Ausführungen bzw. Protokollen wird ersichtlich, dass der Beschuldigte seine Anstellung bei der M.________ aktiv und sehr bewusst verschwiegen haben muss. Wenn die Beraterin eine Notiz mit «Stellensuche: ohne Erfolg» einfügte, muss dies logischerweise bedeuten, dass der Beschuldigte danach gefragt wurde, wie denn seine Stellensuche vorangehe, und er dies abschlägig beantwortete. Die Zeugin U.________ von der D.________ schliesslich war sich ebenfalls sicher, den Beschuldigten mehrmals gefragt zu haben, ob er denn arbeite (pag. 654 Z. 33 ff.). Sie sagte auch aus, sie sei mit ihm jeden Punkt durchgegangen (pag. 654 Z. 28 f.), so dass ihm weder die Frage 1 («Haben Sie bei einem oder mehreren Ar- beitgebern gearbeitet?») noch die Frage 9 («Suchen Sie im gleichen Umfang Arbeit wie im Vormonat?») und die Frage 10 («Sind Sie weiterhin arbeitslos?») unbekannt gewesen sein kann. Dass der Beschuldigte hierauf seine Anstellung verschwieg, weil er sich gemäss eigener Aussage nicht bewusst war, dass er seine Stelle hätte melden müssen (pag. 650 Z. 30) bzw. die Sache «nicht verkomplizieren wollte», weil ihm jemand gesagt habe, eine 20%-Stelle müsse oder solle man nicht melden (pag. 651 Z. 30), ist nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern ein klares Indiz dafür, dass er um die Konsequenzen wusste oder wissen musste. Aus Sicht des Be- schuldigten, der geltend macht, sich mit dem hiesigen System zu wenig auszuken- nen (pag. 59 Z. 102), wäre es logischer gewesen, die Anstellung vorsichtshalber zu melden und es der fachkundigen Beraterin zu überlassen, ob diese Information re- levant ist oder nicht. Dass der Beschuldigte im Übrigen genau in dieser Sache nicht nachgefragt hat – weder beim RAV noch bei der Strafklägerin – ist auch deshalb 13 verdächtig, weil die Zeugin U.________ angibt, der Beschuldigte habe immer nachgefragt, wie er etwas machen müsse (pag. 655 Z. 8 f.). Bei Unklarheiten er- kundigte er sich also regelmässig, so dass es kein Zufall ist, wenn er dies ausge- rechnet im Zusammenhang mit der M.________-Anstellung unterliess. Dass die Zeugin (und ihre Kollegin) ansonsten vom Beschuldigten einen guten Eindruck hat- te und dass im Brief vom 2. Oktober 2019 (pag. 640) auch festgehalten wurde, er habe aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausfüllen des Formulars «Angaben der versicherten Person» beraten werden müssen, än- dert daran nichts. Wenn er gemäss der Zeugin die Frage nach einer Erwerbstätig- keit immer verneinte bzw. die Frage nach einer Arbeitslosigkeit immer bejahte, kann auch das Formular nicht anders als falsch ausgefüllt sein, zumal insbesonde- re die Fragen 1 und 10 keinen Interpretationsspielraum offen lassen. 10.6 Akten Fremdenpolizei Stadt Bern Bei der Würdigung der Akten der Fremdenpolizei der Stadt Bern ist für die Kammer absolut zentral, dass der Beschuldigte seine Anstellung gegenüber der Fremden- polizei umgehend, d.h. bereits im Verlängerungsgesuch für den Ausweis B vom 29. Dezember 2015, deklarierte (pag. 343 f.). Auch in den späteren Verlänge- rungsgesuchen vom 12. Dezember 2016 (während des unrechtmässigen Bezugs der D.________-Leistungen; pag. 326 f.) und vom 3. Januar 2018 (nach dem hier interessierenden Zeitraum; pag. 313 f.) gab er seine Arbeitstätigkeit bei der M.________ (AK.________) an. Das widersprüchliche Verhalten des Beschuldig- ten ist offensichtlich: Dort, wo ihm die Offenlegung der Arbeitstätigkeit nützte (bei der Verlängerung des Ausweises), gab er sie an; dort, wo eine Angabe der Anstel- lung nachteilig für ihn gewesen wäre (beim Bezug von Leistungen der Strafkläge- rin), verschwieg er sie. Dass eine Offenlegung im einen Verfahren (Fremdenpolizei) für den Beschuldigten selbstverständlich war, im anderen (D.________) jedoch nicht, ist nicht nachvollziehbar. Ein solches Vorgehen lässt klar darauf schliessen, dass er seine Arbeitstätigkeit gegenüber der Strafklägerin bewusst verschwieg, um seine regelmässige Einkommensquelle nicht zu verlieren. Genau das brachte er mit seiner E-Mail vom 7. November 2018 zum Ausdruck. 10.7 Aussagen von T.________ und diverse Leumundszeugnisse Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (pag. 707 f., S. 12 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung), tragen weder die Aussagen der Ehefrau des Beschuldig- ten noch die diversen von der Verteidigung eingereichten Bestätigungen etwas zur Sache bei. Die Ehefrau hielt sich verständlicherweise zurück und machte bloss oberflächliche Angaben zu den Gewohnheiten ihres Mannes und zu dessen Freun- den. Die diversen Schreiben stellen dem Beschuldigten allesamt ein gutes Zeugnis aus, indem sie die Religiosität und die allgemeine Aufrichtigkeit des Beschuldigten betonen. In Bezug auf die zur Debatte stehenden Vorwürfe kann der Beschuldigte aber daraus nichts für sich ableiten. 10.8 Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. November 2020 (pag. 844 ff.) Im Rahmen der oberinstanzlichen Befragung gab der Beschuldigte vorab zwar an, er könne seine bisherigen Aussagen nicht mit 100%iger Sicherheit bestätigen. In 14 der Folge machte er jedoch im Wesentlichen keine abweichenden oder neuen An- gaben. Er blieb bei seiner Version, wonach er die Schreiben der D.________ nicht verstanden habe, sie deshalb zu einer Kollegin bei der Arbeit – welche scheinbar Y.________ heisst (pag. 846 Z. 32) – gebracht und diese ihm gesagt habe, er solle ihnen (der Strafklägerin) mitteilen, warum er seine Arbeit bei der M.________ nicht angegeben habe. Er sei schockiert gewesen, als er vom Inhalt dieser Schreiben er- fahren habe, und sei überrascht gewesen, weil er gedacht habe, dass die Person, die ihm geholfen habe (gemeint ist das Ausfüllen der Formulare), falsche Informati- onen gegeben habe. Er habe dieser Person gesagt, er habe eine 20%-Stelle, wor- auf diese geantwortet habe, 20% gebe es nicht, das sei kein Problem mit dem RAV. Wenn er einen 80% oder einen 100%-Job habe, dann müsse er dies dem RAV mitteilen (pag. 844, Z. 21 ff.). Der Beschuldigte präzisierte weiter, er habe die Briefe zu dieser Frau gebracht, die ihm geholfen habe, sie zu verstehen. Als er sei- ne Antwort auf Englisch aufgeschrieben habe, habe er es ihr zum Übersetzen ge- geben, und das habe er anschliessend via E-Mail verschickt (pag. 845 Z. 2 ff.). Auf Frage des Gerichts, wer denn die E-Mail vom 7. November 2018 geschrieben habe, gab der Beschuldigte diverse Antworten. Er habe die Mail geschickt, die Frau habe die Übersetzung gemacht. Anschliessend gab er an, niemand bzw. er habe die Mail nicht geschrieben. Auf nochmalige Frage gab er erneut an, er habe die Mail geschickt, das, was die Frau für ihn übersetzt habe. Letztlich meinte der Be- schuldigte, er sei zu gestresst im Kopf, er wisse nicht, von welcher E-Mail die Rede sei (pag. 845 Z. 13 ff.). Auf die Frage, wann die Frau den Text für die E-Mail über- setzt habe, konnte der Beschuldigte keine schlüssige Antwort geben. Sie habe ihm den Brief gegeben, er habe dies abfotografieren müssen (pag. 846 Z. 5 ff.). Weiter führte er aus, Z.________ von der Kirche habe ihm, nachdem er eine Einladung erhalten habe, gesagt, dass die Übersetzung nicht richtig erfolgt sei (pag. 846 Z. 33 ff.). Auf Vorhalt, warum er der Strafklägerin nicht sein in Englisch verfasstes Schreiben eingereicht habe, antwortete er, er habe nicht gewusst, dass er dies hät- te tun können, man habe ihm gesagt, es handle sich um ein offizielles Schreiben, weshalb er alles auf Deutsch einreichen müsse (pag. 846 Z. 40 ff.). Die Frage des Vorsitzenden, wie er sich erklären könne, dass in seinem in Englisch verfassten Schreiben die zentrale Passage der E-Mail vom 7. November 2018 fehle, beant- wortete der Beschuldigte damit, es sei nicht sein Schreiben, er wisse nicht, was dort genau stehe, weil er es nicht genau verstehe (pag. 847 Z. 6 ff.). Als der Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er – anders als bei der Strafklägerin – im Verfahren um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung B gegenüber der Fremdenpolizei sofort angegeben habe, dass er bei der M.________ arbeite, gab er zu Protokoll, dort habe man ihn gefragt und er habe auch entsprechend gesagt, wieviel er arbeite. Das habe er dann auch angekreuzt. Er habe aber nichts extra gesagt oder falsch gemacht (pag. 848 Z. 28 ff.). Etwas später brachte er vor, die Frau, die bei der D.________ zuständig gewesen sei, hätte darauf hinweisen müssen, dass etwas falsch beantwortet worden war (pag. 848 f. Z. 43 ff.). Angesprochen auf seine Tätigkeit bei der G.________ AG wurde der Beschuldigte schliesslich gefragt, ob er auch Arbeitspläne erstellt, Stunden erfasst sowie Stun- 15 denabrechnungen gemacht habe. Diese Frage verneinte der Beschuldigte und führte aus, er habe diesen Teil nicht gemacht (pag. 849 Z. 18 ff.). Auf Vorhalt, dass dies aber auf seinen Bewerbungen stehe, meinte er, er sei nicht derjenige gewe- sen, welcher dies geschrieben habe (pag. 849 Z. 24 ff.). Auf weitere Fragen hin führte der Beschuldigte zudem aus, er könne nicht in deutscher Sprache schreiben, aber sehr gut englisch sprechen und schreiben. Aufgrund seiner Gesundheit ma- che er aber viele Fehler (pag. 849 Z. 37 ff.). Hochdeutsch verstehe er einigermas- sen (pag. 851 Z. 9 ff.). Auf Vorhalt des Formulars der D.________ vom 21. Januar 2016 und die Frage, wo und wann er dies ausgefüllt habe, gab der Beschuldigte unter anderem an, er habe auf dem Weg zur Arbeit eine Person bei der Tramhaltestelle gefragt, ob sie ihm helfen könne. Dies habe vielleicht 3-4 Minuten gedauert (pag. 850 Z. 36). Würdigung durch die Kammer Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sind auffallend oft unpräzis und ausweichend. Mehrmals musste er darauf hinge- wiesen werden, er solle nur auf die (zumeist einfache) Frage antworten (pag. 845 Z. 12 ff.; 850 Z. 30 ff.). Immer, wenn eine konkrete, die Sache betreffende Frage gestellt wurde, behauptete der Beschuldigte, er sei «confused» (pag. 845 Z. 31 ff.; pag. 846 Z. 19 ff.). Konkrete Angaben konnte er auch in dieser Befragung keine machen. Seine Schilderungen muten auch hier unglaubhaft und teilweise abenteu- erlich an. So ist zunächst speziell, dass der Beschuldigte keine Auskunft darüber geben konnte, wann die Frau, welche für ihn die Übersetzung vorgenommen hatte, die E-Mail vom 7. November 2018 verfasst hatte. Stattdessen antwortete er auswei- chend, er habe das (Anm. Kammer: gemeint ist der Text der E-Mail) abfotografie- ren müssen, was bis dato von ihm so noch nie vorgebracht worden war (pag. 846 Z. 5 ff.). Die Frau habe ihm den Text der E-Mail in Papierform gegeben (pag. 846 Z. 10). Auf die Anschlussfrage, ob er dieses Papier noch habe, antwortete der Be- schuldigte nicht. Stattdessen führte er aus, er habe die Antwort in Englisch ge- schrieben, sie habe die Übersetzung gemacht, er habe es abfotografiert, kopiert und anschliessend versendet. Das sei das Einzige, was er gemacht habe (pag. 846 Z. 13 ff.). Damit bleibt es bei der höchst unglaubhaften Version des Beschuldigten, wonach «Y.________» eine Übersetzung vorgenommen haben soll, die dem Schreiben des Beschuldigten in keiner Weise, jedenfalls was die zentrale Passage anbelangt (vgl. Ziffer 10.4) entspricht. Bei dieser Version lässt sich im Übrigen auch kaum in Einklang bringen, wie die gleiche Frau dem Beschuldigten einerseits er- klären kann, was genau ihm mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 vorgeworfen wird (pag. 845 Z. 2 ff.; 851 Z. 23 f.), andererseits aber – betrachtet man die E-Mail vom 7. November 2018 – offenbar selber nicht über solide Deutschkenntnisse ver- fügt. Aus Sicht der Kammer scheint viel naheliegender, dass die E-Mail vom 7. No- vember 2018, wie bereits vorgebracht, die ungefilterte Wahrheit des Beschuldigten enthält. Bezeichnenderweise gab er selber an, ihm sei (von Y.________) erklärt worden, er solle das aufschreiben, was er denke, wie er sich fühle (pag. 845 Z. 2 ff.). Nach Überzeugung der Kammer hat er mit der E-Mail vom 7. November 2018 genau das gemacht. 16 Wäre das in Englisch verfasste Schreiben tatsächlich die Ursprungsversion des Beschuldigten gewesen, ist für die Kammer unerklärlich, weshalb er das Schreiben nicht direkt, das heisst ohne Übersetzung, der Strafklägerin eingereicht hat. Seine Erklärung, man habe ihm gesagt, «es handle sich um ein offizielles Schreiben, man müsse alles auf Deutsch einreichen» (pag. 846 Z. 41 ff.) ist schlicht nicht glaubhaft. Der Beschuldigte externalisiert einmal mehr seine Verantwortung. Auch im Zusammenhang mit den Formularen der Strafklägerin weist der Beschul- digte jegliche Schuld von sich. Er erklärte, er habe seine Arbeit bei der M.________ nicht angegeben, weil die Person ihm erklärt hatte, 20% würden keine Rolle spie- len. Bei der Fremdenpolizei hingegen habe man ihn gefragt, ob er arbeite und er habe entsprechend gesagt, wie viel er arbeite (pag. 848 Z. 28 ff.). Die Frau, die bei der D.________ zuständig war, hätte auch darauf hinweisen sollen, was falsch be- antwortet worden sei (pag. 848 Z. 43 ff.). Diese Erklärung des Beschuldigten ist äusserst lebensfremd und weicht zudem diametral von der Aussage der Zeugin U.________ ab, welche sich sicher war, den Beschuldigten mehrmals gefragt zu haben, ob er arbeite (vgl. Ziffer 10.5). Die Erklärung ist zudem auch mit den Proto- kollen der RAV-Gespräche nicht in Einklang zu bringen, zumal der Beschuldigte dort – wie bereits ausführlich dargelegt – ebenfalls des Öfteren auf seine Arbeitssi- tuation angesprochen wurde. Widersprüchlich scheint für die Kammer auch, wenn der Beschuldigte einerseits angibt, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein, andererseits aber an der Hauptverhandlung mehrmals unmittelbar, das heisst ohne die Übersetzung abzu- warten, auf die Frage des Vorsitzenden oder der Mitglieder antworten konnte (pag. 848 Z. 38; 850 Z. 43). Damit konfrontiert, erklärte er, er verstehe einigermas- sen Hochdeutsch, wenn er allerdings etwas nicht verstehe, bitte er um eine Über- setzung (pag. 851 Z. 9 ff.). Gestützt darauf hält es die Kammer für sehr unwahr- scheinlich bzw. schlicht frei erfunden, dass der Beschuldigte das kundenfreundli- che, einfach aufgebaute Formular und die dortige Frage Nr. 10 «Sind Sie weiterhin arbeitslos?» nicht verstanden und dafür eine wildfremde Person auf der Strasse angefragt haben will. Auch die eingereichten Deutschkursdiplome attestieren dem Beschuldigten immerhin ein gewisses Können. Gemäss Auszeichnung vom 14. April 2017 (Niveau B1) kann der Beschuldigte «die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge wie Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht.» Zudem kann er «die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet» (pag. 831 f.). Es kann nicht ernsthaft behauptet werden, im Formular der Strafklägerin werde keine Standard- sprache benutzt. Das Formular war für den Beschuldigten somit (im Wesentlichen) zu verstehen. Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass sich aus den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung nichts Neues ergeben hat. Einmal mehr konnte er keine konkreten Angaben machen und wich kritischen Fragen aus. Der Beschuldigte blieb bei seiner wenig überzeugenden Version, wonach er sich auf die Aussagen eines Wildfremden verlassen und deshalb die Formulare wahr- heitswidrig ausgefüllt habe sowie dass es sich bei der E-Mail vom 7. November 2018 um eine schlechte Überzeugung handle. 17 11. Beweisergebnis In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auch für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte die D.________-Formulare «Angaben der versicherten Person» wahrheitswidrig ausfüllte, indem er in der Zeit vom 1. Februar 2016 (effektiv tat er es erstmals 27. Februar 2016) bis 31. Mai 2017 gegenüber der D.________ jeden Monat unterschriftlich bestätigte, nicht gearbeitet zu haben und arbeitslos zu sein, obwohl er seit dem 22. Dezember 2015 bzw. 26. Januar 2016 bei der M.________ angestellt war. Er tat dies vorsätzlich und in der Absicht, die D.________ zu täu- schen und von ihr Leistungen zu erwirken, auf die er im Umfang von CHF 16'589.65 keinen Anspruch hatte. III. Rechtliche Würdigung 12. Objektiver Tatbestand Nach Art. 146 Abs. 1 aStGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Abs. 2 von Art. 146 aStGB normiert die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit. In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen zu Art. 146 aStGB kann auf die – unter Vorbehalt der anschliessenden Ergänzungen – zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 709 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Betreffend das Tatbestandselement der Arglist hat die Vorinstanz Fol- gendes festgehalten: Strafbar ist ein solches Verhalten allerdings nur, wenn die Täuschung arglistig erfolgt ist. Arglist wird nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist (vgl. etwa BGE 135 IV 76, E. 5.2.). A.________ hat bereits in seiner E-Mail vom 07.11.2018 sinngemäss vorgebracht und auch im Rah- men der Hauptverhandlung vorbringen lassen, das Kriterium der Arglist sei nicht erfüllt, weil er gerade nicht „schwarz“ gearbeitet habe. Er habe in einem normalen Arbeitsverhältnis unter einem Vertrag gearbeitet. Dabei habe er auch die obligatorischen Beiträge, wie z.B. an die AHV entrichtet. Diese Ar- gumentation geht fehl, weil die D.________ die Angaben der versicherten Person nicht, respektive nur eingeschränkt und mit grossem Aufwand überprüfen konnte. In tatsächlicher Hinsicht standen ihr zur Kontrolle möglicher Doppelbezüge praktisch nur eine Abfrage des individuellen Kontos bei der AHV Ausgleichskasse zur Verfügung. Dies ist allerdings nur im Nachhinein und nur einmal jährlich (Stichtag der Einlieferung der Daten) möglich (vgl. oben Ziff. III.1.1.1). Mithin konnte sie in den einzel- nen Auszahlungszeitpunkten nicht überprüfen, ob der Versicherte im Vormonat gearbeitet hatte oder nicht. Freilich hätte man bei grossem Aufwand, insbesondere mit Blick auf das Dossier bei der Fremdenpo- lizei, Hinweise auf die Anstellung bei der M.________ finden können. Hier wären aber besondere Mühen notwendig gewesen, deren Erfolg im Einzelfall nicht garantiert gewesen wäre. 18 Hinzu kommt, dass die D.________ automatisch dann von der Beschäftigung erfahren hätte, wenn A.________ diese gegenüber dem RAV offengelegt hätte. Aber genau das hat er eben bewusst nicht gemacht. Damit hat er auch mehr gemacht, als bloss die Anstellung gegenüber der D.________ zu verschweigen. Vielmehr hat er den Schein einer vollständigen Arbeitslosigkeit auch gegenüber dem RAV aufrechterhalten und dabei sogar noch angegeben, bei M.________ etwas in Aussicht zu haben. Dieses Vorgehen von A.________ ist arglistig und erfüllt den Tatbestand des Betruges. Arglist liegt unter folgenden alternativen Voraussetzungen vor: a) der Täter errichtet ein ganzes Lügengebäude, b) der Täter bedient sich besonderer bzw. täuschender Machenschaften, c) die Angaben können nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit überprüft werden, d) der Täter hält den Geschädigten von der Über- prüfung seiner Angaben ab, e) dem Getäuschten ist eine Überprüfung der Angaben nicht zumutbar und f) der Täter sieht aus bestimmten Gründen voraus, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen wird (vgl. dazu DONATSCH, Kommentar zum StGB, 20. Auflage, N 7 ff. zu Art. 146 StGB). Nach Auffassung der Kammer ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht nur deshalb erfüllt, weil die Strafklägerin die Angaben des Beschuldigten nicht bzw. nur mit sehr grossem Aufwand hat oder hätte überprüfen können (Bst. c), sondern auch deshalb, weil der Beschuldigte diese Täuschung mit weiteren Täuschungen unterlegte. Einerseits verschwieg er die Anstellung nicht nur gegenüber der Straf- klägerin, sondern mehrmals bewusst auch gegenüber dem RAV. Letzteres hatte damit auch nie Grund, mit der Strafklägerin Kontakt aufzunehmen. Des Weiteren wurde die Täuschung durch den Beschuldigten auch dadurch aktiv aufrechterhal- ten, dass er gegenüber der RAV-Beraterin von einer offenen Bewerbung bei der M.________ erzählte, zu diesem Zeitpunkt jedoch längst dort in Teilzeit arbeitete und einen entsprechenden Vertrag hatte (pag. 92). Mit einem solchen Verhalten vermittelte der angeblich arbeitslose Beschuldigte den Eindruck, er bemühe sich stets um Arbeit, dabei war er in dieser Zeit bereits regelmässig rund 12 Stunden pro Woche für die M.________ im Einsatz. Damit sind die Voraussetzungen für die Bejahung der Arglist auch dadurch erfüllt, dass er gleichzeitig gegenüber mehreren Stellen unwahre Angaben machte. Er musste seine Angaben aufeinander abstim- men und errichtete damit zumindest in den Grundzügen ein Lügengebäude. 13. Opfermitverantwortung Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen, den Irr- tum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, ist strafrecht- lich nicht geschützt (sogenannte Opfermitverantwortung; BGE 119 IV 28 E. 3a). Der Tatbestand erfordert aber nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu ver- meiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn die grundlegendsten Vorsichtsmass- nahmen nicht beachtet werden. Der strafrechtliche Schutz entfällt nur bei Leichtfer- tigkeit des Opfers, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hinter- grund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit führende Opfermitverant- wortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (zum Ganzen Urteil des Bun- desgerichts 6B_887/2015 vom 8. März 2016, E. 2.2.2., mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017, E. 6.2.3.). 19 Die Vorinstanz hat die Opfermitverantwortung ebenfalls kurz thematisiert (pag. 710, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Freilich hätte man bei grossem Aufwand, insbesondere mit Blick auf das Dossier bei der Fremdenpo- lizei, Hinweise auf die Anstellung bei der M.________ finden können. Hier wären aber besondere Mühen notwendig gewesen, deren Erfolg im Einzelfall nicht garantiert gewesen wäre. Hier kann ergänzend Folgendes angefügt werden: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Opfer eben gerade nicht jegliche erdenklichen Vorkeh- ren treffen, um den Irrtum aufzudecken oder zu vermeiden. Insbesondere durfte sich die Strafklägerin darauf verlassen, dass die Angaben in den Formularen stim- men, zumal darin explizit darauf hingewiesen wird, dass jede Arbeit gemeldet wer- den muss, Versicherungsbetrug sich nicht lohne und unwahre oder unvollständige Angaben unter anderem zu einer Strafanzeige führen. Der Beschuldigte hat die Richtigkeit seiner Angaben denn auch stets mit seiner Unterschrift bekräftigt. An- gesichts dieser Mitwirkungspflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Aus- kunftserteilung kann Arglist grundsätzlich auch bereits bei einfachen falschen An- gaben gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017, E. 6.3.3). Der Strafklägerin war es unmöglich, zu überprüfen, ob der Be- schuldigte tatsächlich wie angegeben keiner Arbeit nachgeht (vgl. auch Aussage Zeugin U.________, pag. 654 Z. 41). Dass sich die Strafklägerin trotz gegenteilig ausgefüllter Formulare von sich aus quasi routinemässig bei der Zentralen AHV- Ausgleichskasse nach möglichen Anstellungen ihrer Versicherten erkundigt, ist ihr, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat und entgegen den Vorbringen der Ver- teidigung (pag. 860) nicht zuzumuten. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung rügte die Verteidigung, dem Staat obliege die Pflicht, gewisse Abklärungen vorzunehmen, wie dies beispielsweise bei Kreditvergaben gemacht werde. Kontounterlagen oder Lohnabrechnungen hätten eingeholt werden können und müssen, was ohne grossen Aufwand möglich gewe- sen wäre. Die Mitarbeiter der Strafklägerin hätten zudem vermehrt nachfragen müssen (pag. 860 f.). Diese Argumente bzw. Vorbringen sind nicht stichhaltig. Offensichtlich wird dabei ausgeblendet, dass es sich vorliegend um ein langandauerndes Verhältnis zwi- schen der Strafklägerin und dem Beschuldigten handelt. Zudem wurde der Be- schuldigte mehrmals danach gefragt, ob er arbeite und er gab konstant – mithin 16 Mal – an, über keine Arbeit zu verfügen. Es fragt sich daher, welche Belege die Strafklägerin vom Beschuldigten zur Überprüfung denn hätte einholen sollen. Wer angibt, keine Arbeitsstelle zu haben, kann bekanntlich auch keinen Arbeitsvertrag oder eine Lohnabrechnung vorlegen. Wie zudem das Bundesgericht in einem kürz- lich ergangenen Entscheid festgehalten hat, handelt es sich bei der D.________ um ein Massengeschäft, was dem Beschwerdeführer ebenfalls entgegenzuhalten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020, E. 1.2., wo die Opferverantwortung ebenfalls verneint wurde). 20 14. Subjektiver Tatbestand Der Tatbestand des Betrugs verlangt in subjektiver Hinsicht nebst Vorsatz ein Han- deln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Das strafbare Verhalten liegt in der arglistigen Irreführung des Täuschungsopfers, wodurch dieses zu einem sich selbst oder einen anderen schädigenden Verhalten bestimmt wird. Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung muss der Schaden als Vermögensnachteil der Bereicherung als Vermögensvorteil entsprechen. Zwischen Schaden und Bereicherung muss mithin ein innerer Zusammenhang bestehen, d.h. der Täter muss den Vorteil unmit- telbar aus dem Vermögen des Geschädigten anstreben, so dass die Bereicherung als Kehrseite des Schadens erscheint. Dieses Erfordernis wird als Prinzip der Stoffgleichheit bezeichnet (BGE 134 IV 210 E. 5.3). Danach müssen Vorteil und Schaden auf derselben Verfügung beruhen und der Vorteil muss zu Lasten des ge- schädigten Vermögens gehen. Mittelbare Schäden, die der Getäuschte durch Vor- nahme weiterer Handlungen nach der täuschungsbedingten Verfügung und dem Eintritt des Vermögensschadens herbeiführt, sowie blosse Folgeschäden, genügen nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.2). Die Vorinstanz hat den subjektiven Tatbestand des Betrugs korrekt begründet, auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 710 f., S. 15 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Das Erfordernis der Stoffgleichheit ist ebenfalls erfüllt. Dadurch, dass der Beschuldigte seine Anstellung von 20% bei der M.________ der Strafklägerin nicht gemeldet hat, wurde diese in ihrem Vermögen geschädigt, in- dem sie dem Beschuldigten Geld ausbezahlte, auf welches kein Anspruch in die- sem Umfang bestand. Die Bereicherung des Beschuldigten stellt somit das Äquiva- lent des bei der D.________ eingetretenen Schadens dar. 15. Gewerbsmässigkeit Schliesslich hat die Vorinstanz die theoretischen Grundlagen zur Gewerbsmässig- keit zutreffend wiedergegeben. Auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 711, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Nach der bundesgerichtlichen Formel handelt ein Täter gewerbsmässig, „wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt (zuletzt vgl. etwa BGer 6B_793/2019, Urteil des Bundesgerichts vom 12.09.2019, E.1.2.). Erforderlich ist demnach ein mehrfaches Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzie- len und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (vgl. BSK StGB- NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 87 ff.). A.________ hat im angeklagten Zeitraum sechzehnmal das Formular der D.________ wahrheitswid- rig ausgefüllt. Er hat damit mehrfach gehandelt. Sein Ziel war es, damit weiterhin die volle Arbeitslos- entschädigung ausbezahlt zu erhalten, um sich und seiner Frau damit den Lebensunterhalt zu finan- zieren. Die Arbeitslosenentschädigung stellte in dieser Zeit das Erwerbseinkommen, bzw. dessen Er- satzeinkunft dar. A.________ war bereit, seine deliktische Tätigkeit solange fortzusetzen, wie es das System zuliess, d.h. bis zur Ausschöpfung des Taggeldanspruches oder alternativ und zu seinen Gunsten, bis er eine neue Vollzeitanstellung gefunden hätte. Er handelte damit auch gewerbsmässig. 21 Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die er- forderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (BGE 119 IV 129 E. 3a; 116 IV 319 E. 4c; vgl. auch BGE 123 IV 113 E. 2c S. 116). Dass der Beschuldigte vorliegend Einkünfte zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung erzielen wollte, kann nicht ernsthaft bestritten werden. Immerhin gab er in der E-Mail vom 7. November 2018 selbst an, das Geld zum Leben für sich und seine Frau zu benötigen (pag. 12). Die Deliktssumme von CHF 16'589.65 stellt gemessen an den Verhältnissen des Be- schuldigten zudem einen namhaften Betrag dar. Monatlich stand dem Beschuldig- ten ein Mehrbetrag von gut CHF 1'000.00 zur Verfügung, was rund einem Drittel seines Gesamteinkommens entspricht. 16. Fazit Der Beschuldigte ist wegen gewerbsmässigen Betrugs in sechzehn Fällen mit ei- nem Deliktsbetrag von total CHF 16'589.65 schuldig zu erklären. 17. Konkurrenz zu Art. 148a StGB und Art. 105 AVlG Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, erübrigt sich eine Prüfung der Art. 148a StGB und Art. 105 AVlG. Sind die Voraussetzungen von Art. 146 StGB erfüllt, so liegt nur Betrug vor; Art. 148a StGB konkurriert dabei unecht (vgl. JENAL, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 27 zu Art. 148a). Glei- ches gilt für Art. 105 AVlG. IV. Strafzumessung 18. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat bes- ser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Pra- xiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 2 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). 22 Der Beschuldigte hat die zur Diskussion stehenden Taten vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Art. 146 StGB hat nur insofern eine Veränderung erfah- ren, als das Höchstmass der angedrohten Geldstrafe nach dem neuen Sanktionen- recht nunmehr auf 180 Tagessätze beschränkt ist (Art. 34 Abs. 1 StGB). Da die vorliegend auszusprechende Strafe zufolge des zu beachtenden Verschlechte- rungsverbotes 120 Tagessätze Geldstrafe nicht übersteigen darf, kommt sie auch nicht in den kritischen Bereich der 180 Tagessätze zu liegen. Das neue Recht er- weist sich somit nicht als das mildere und es gelangt das alte Recht zur Anwen- dung (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 19. Strafrahmen Der Strafrahmen für den gewerbsmässigen Betrug reicht von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 1 und 2 aStGB). 20. Tatkomponenten Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das (objektive und subjektive) Tatverschul- den. Es orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des Tatbestandes und ist somit relativ. In objektiver Hinsicht ist vorliegend das Ausmass des verschuldeten Erfolgs als gering zu bezeichnen. Der Deliktsbetrag beläuft sich insgesamt auf CHF 16’ 589.65 und ist damit für einen gewerbsmässi- gen Betrug im untersten Bereich anzusiedeln. Die VBRS-Richtlinien sehen für ei- nen vollendeten Betrug mit einem Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 ein Strafmass von 120 Strafeinheiten vor (S. 47). Vorliegend liegt der Deliktsbetrag knapp darun- ter, ist aber deswegen nicht etwa geringfügig. Der Beschuldigte handelte ge- werbsmässig über einen Zeitraum von gut 16 Monaten, was sich verschuldenser- höhend auswirkt. Die finanziellen Auswirkungen und das Schädigungspotential der strafbaren Handlungen waren relativ gering, aber grundsätzlich geeignet, einer von zahlreichen Versicherten getragenen Sozialversicherungseinrichtung Schaden zu- zufügen. Die Ausgangsstrafe ist wie in der Vorinstanz auf 120 Strafeinheiten, ent- sprechend 120 Tagessätzen Geldstrafe, festzusetzen. In Anbetracht der Dauer des deliktischen Handelns sowie der gewerbsmässigen Begehung ist diese Einsatzstra- fe sogar eher tief angesetzt. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs kann insgesamt als neutral be- wertet werden. Die Vorgehensweise des Beschuldigten beschränkte sich darauf, die Anstellung bei der M.________ zu verschweigen. Der Beschuldigte musste im Formular «Angaben der versicherten Person» lediglich konsequent die Kreuze falsch setzen. Er verschwieg die Anstellung aber nicht nur gegenüber der Strafklä- gerin, sondern durchwegs und konsequent auch gegenüber dem RAV. Eine gewis- se kriminelle Energie ist ihm deshalb nicht abzusprechen. Die subjektiven Elemente der Tatschwere gewichtet die Kammer gesamthaft neu- tral. Der Beschuldigte handelte anfänglich zumindest eventualvorsätzlich, mit zu- nehmender Dauer aber mit direktem Vorsatz und offenkundig in Bereicherungsab- sicht. Entlastende Aspekte ergeben sich deshalb keine. 23 Nach dem Gesagten stuft die Kammer die objektive Tatschwere insgesamt als leicht ein und es bleibt bei einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen. 21. Täterkomponenten Die Vorinstanz hat die Täterkomponenten – das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Straf- empfindlichkeit – insgesamt neutral bewertet. Auf ihre Ausführungen kann verwie- sen werden (pag. 712, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die Kammer sind keine Gründe auszumachen, die nach einer anderen Beurteilung der Täterkomponenten rufen bzw. eine Korrektur des Strafmasses gegen unten (und nur eine solche ist überhaupt möglich) bewirken würden. Zu den persönlichen Verhältnissen ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte gemäss seinen Angaben im oberinstanzlichen Verfahren aktuell nicht mehr mit seiner Ehe- frau zusammenlebt. Zurzeit lebt er beim Sohn seiner Frau, dies, weil seine Frau angeblich Angst hat, er könnte sie aufgrund seiner Gesundheitssituation verletzen. Die Beziehung und der Kontakt seien jedoch nach wie vor gut (pag. 852 Z. 30 ff.). Sie würden sich lieben und seine Frau wolle, dass er medizinische Unterstützung erhalte, damit sie keine Angst mehr haben müsse (pag. 853 Z. 2 f.). Gesundheitlich macht der Beschuldigte neu massive psychische Erkrankungen geltend, die bereits 2006 in AA.________ begonnen haben sollen. Die im Zeugnis von Dr. med. E.________ vom 10. Juli 2020 erwähnte und im Mai 2020 bei Dr. AB.________ begonnene psychiatrische Behandlung dauert nicht mehr an (pag. 853 Z. 14 ff.). Neu ist der Beschuldigte gemäss seinen Angaben bei Frau K.________ (Praxis AC.________) in psychologischer Behandlung (pag. 770; pag. 853 Z. 14 ff.). Der Beschuldigte erzielt bei zwei verschiedenen Arbeitgebern (M.________, AD.________) als AK.________ insgesamt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'200.00 bis 3'400.00, also immer noch in der gleichen Grössenordnung wie im Zeitpunkt der erstinstanzlichen HV (pag. 649; pag. 770; pag. 852 Z. 13 ff.). Den engen finanziellen Verhältnissen hat die Vorinstanz bei ihrer Berechnung des Ta- gessatzes bereits gebührend Rechnung getragen (pag. 678). Eine weitere Reduk- tion ist deshalb nicht angezeigt. 22. Konkretes Strafmass Es bleibt somit bei einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 50.00. Der Voll- zug ist, nachdem es auch hier das Verschlechterungsverbot zu beachten gilt, auf- zuschieben. Die Probezeit wird auf das Minimum von 2 Jahren festgesetzt. V. Landesverweisung 23. Allgemeine Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung Mit der Annahme der sogenannten Ausschaffungsinitiative wurde Art. 121 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) um die Ab- sätze 3 – 6 ergänzt. Der Gesetzgeber setzte die Verfassungsbestimmungen in Art. 66a ff. StGB um. Nach dem Wortlaut des am 1. Oktober 2016 in Kraft getrete- nen Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen 24 gewerbsmässigen Betrugs verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung greift dabei unbe- sehen dessen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbe- dingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht aus- nahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedin- gung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das Gericht muss bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien re- spektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverwei- sung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 336 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Das Gesetz definiert weder, was unter einem persönlichen Härtefall zu verstehen ist, noch bezeichnet es die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kri- terien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bietet sich zur Beurteilung eines Härtefalls grundsätzlich eine Orientierung an den Kriterien zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härte- falls gemäss Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig- keit von Ausländern (VZAE; SR 142.201 [Stand am 1. April 2020]) an. In der neusten Fassung von Art. 31 Abs. 1 der VZAE wurde im Vergleich zur Fas- sung mit Stand am 1. Mai 2017 der Buchstabe b (Respektierung der schweizeri- schen Rechtsordnung durch den Gesuchsteller) gestrichen. Abs. 1 Bst. a VZAE seinerseits verweist aber neu auf die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), wo in den Bst. a und b die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung erwähnt werden. Es bleibt somit auch gemäss aktueller Fassung der VZAE inhaltlich bei der Prüfung nach den gleichen Kriterien. Neben der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Respektie- rung der Werte der Bundesverfassung sind gemäss VZAE weiter folgende Kriterien massgebend: Die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschu- lung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), wobei das Wohl der Kin- der vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, UN-Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107] und Art. 11 Abs. 1 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_17/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2.3); die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und eine Ausbildung zu erlangen (Bst. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) sowie die Möglichkeiten der Wie- dereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g). Da die Auflistung in Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht abschliessend ist, sind zudem die sozialen Wiedereingliederungsaus- sichten des Verurteilten miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 338 ff.; Urteil 25 des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Ebenso ist der Rück- fallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch auf vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten abstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Bei der Beurteilung eines Härtefalls schreibt Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB des Wei- teren vor, dass der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen sei, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Hierzu sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung eines Ausländers der zweiten Generation zu berücksichtigen. Diese nimmt an, dass der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung zwar mit besonderer Zurückhaltung vorgenommen werden muss, im Fall schwerer oder wiederholter Straftaten aber selbst bei einem in der Schweiz geborenen Ausländer, der sein ganzes Leben hier verbracht hat, nicht ausgeschlossen ist. Besonders zu beachten sind dabei die Intensität der Bindungen des Ausländers an die Schweiz und die Wiedereingliederungsschwierigkeiten in seinem Ursprungsland (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 339 ff.). Aus der parlamentarischen Debatte geht hervor, dass der Gesetzgeber beabsich- tigte, Ausnahmen von der obligatorischen Landesverweisung restriktiv zu regeln. Das richterliche Ermessen soll im Einzelfall so weit wie möglich eingeschränkt sein (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 341 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Es ist nicht zu verkennen, dass die neue Regelung strenger ist im Vergleich zur bisherigen Praxis des ausländerrechtlichen Ausweisungsregi- mes. Das Bundesgericht ist daher nach einer ersten Stellungnahme dem parlamen- tarischen Willen gefolgt, die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative möglichst streng zu gestalten. Es erkannte, dass das Gesetz zweifellos eine restriktive Aus- legung und Anwendung der Härtefallklausel verlangt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, «aus- nahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3 f.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Des Weiteren ist bei der Orientierung an der Rechtsprechung zum Ausländerrecht die mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3 – 6 BV und Art. 66a ff. StGB beabsichtigte Verschärfung der bestehenden Ordnung zu beachten (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 342; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.2). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis zählen in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehe- gatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich 26 gelebte Beziehung besteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. De- zember 2019 E. 3.4 mit Hinweisen und 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2; BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Auf- rechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind fol- gende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthalts- dauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und Herkunftsland; (5) der Gesundheits- zustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt – in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite – als verletzt, wenn keine umfassende, faire Inter- essenabwägung vorgenommen wird. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3). Betreffend die Bemessung der Dauer der Landesverweisung steht dem Gericht grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Zu beachten ist insbesondere der Grund- satz der Verhältnismässigkeit, wobei namentlich die privaten Interessen des zu ei- ner Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechts- gutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinter- esse miteinander in Einklang zu bringen sind. Weiter ist die Dauer der ausgespro- chenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichti- gung des Verschuldens des Täters zu bemessen. Zu beachten ist schliesslich auch, welche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Täter ausgeht (vgl. ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, N 27 ff. zu Art. 66a). 24. Anwendbarkeit von Art. 66a StGB/Vorliegen einer Anlasstat Der Beschuldigte ist AA.________ Staatsbürger. Mit seiner Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs liegt eine Anlasstat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB vor, welche in der Regel zur Landesverweisung führt. Zu beachten ist, dass bei Beginn der deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten Art. 66a StGB noch nicht in Kraft war. Das deliktische Verhalten von Februar 2016 bis und mit September 2016 hätte noch nicht zu einem Landesverweis geführt, da diese Bestimmung erst am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten ist und ein Landesverweis nicht rückwirkend aus- gesprochen werden darf (sog. Rückwirkungsverbot; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_468/2019 vom 18. November 2019). Doch auch in der Zeitspanne von Oktober 2016 bis und mit Mai 2017 delinquierte der Beschuldigte gewerbsmässig und be- 27 ging damit eine Katalogtat, so dass die obligatorische Landesverweisung zu prüfen ist. 25. Härtefallprüfung Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, beurteilt sich wie erwähnt in erster Linie nach den Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, welche weitgehend mit den Ein- griffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK übereinstimmen (siehe Ausführun- gen unter Ziffer 23 hiervor). Die Vorinstanz kam in ihrer eher kurzen Gesamtwürdigung zum Schluss, es liege kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Sie hielt insbesondere fest, die persönli- chen Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz würden das öffent- liche Interesse an einer Landesverweisung nicht überwiegen. Es fehle an einer genügend intensiven Bindung an die Schweiz, um einen Härtefall begründen zu können (pag. 714 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer nimmt nachfolgend unter Einbezug der seitherigen Entwicklungen ei- ne eigenständige Überprüfung vor. 25.1 Integration in der Schweiz Zunächst ist die Integration des Beschuldigten zu beurteilen, worunter namentlich die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung fallen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 AlG). Zu den speziellen Umständen der Einreise des Beschuldigten in die Schweiz in den Jahren 2009/2010, zu seiner ehelichen Situation und zu den diversen aufenthalts- rechtlichen Entwicklungen geben insbesondere die Akten des Migrationsdienstes des Kantons Bern (abgespeichert auf CD, pag. 84) und der Bericht des Polizeiin- spektorats der Stadt Bern (pag. 632 f.) Aufschluss. Es kann dazu auf die Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 713, S. 18 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Fakt ist, dass der Beschuldigte seit etwas mehr als 10 Jahren hier lebt, seit nun- mehr gut 6 ½ Jahren kinderlos wiederverheiratet ist und aufgrund dessen hier eine Aufenthaltsbewilligung B, gültig bis am 2. Februar 2021, hat. Seine 20 Jahre ältere Ehefrau T.________ ist AJ.________ Staatsangehörige und verfügt über eine Nie- derlassungsbewilligung C (pag. 58 Z. 62). Gemäss seinem eigenen Lebenslauf (pag. 155 f.) besuchte der Beschuldigte in AA.________ 12 Jahre (bis im Alter von 23 Jahren) die Schule. Offenbar besuchte er eine Priesterschule, die er aber nicht abschloss (pag. 648 Z. 14 ff.). Er war dann u.a. als Religionslehrer, in der elterlichen Schreinerei, im Gastgewerbe und im In- kasso für die Behörden tätig. In der Schweiz begann er anscheinend eine einjähri- ge Ausbildung zum Koch, musste diese aber krankheitsbedingt abbrechen (Leu- mundsbericht, pag. 768). Von Juni 2011 bis Dezember 2015 arbeitete er für die G.________ AG als AE.________. Danach folgte die 20%-Anstellung bei der M.________ bzw. die Phase der Teilarbeitslosigkeit, welche Gegenstand des vor- 28 liegenden Verfahrens bildet. Im Zusammenhang mit der Betreuung durch das RAV machte der Beschuldigte auch gewisse Weiterbildungen (Sprachförderung Deutsch, Computertraining) geltend. Im Zeitraum von 2011 bis 2018 mussten der Beschuldigte und seine Ehefrau(en) ergänzend mit gut CHF 50'000.00 Sozialhilfe- leistungen unterstützt werden. Bis Mitte 2019 erhielt das Ehepaar A.________/T.________ zusätzlich zum Einkommen erneut ca. CHF 1'500.00. Seit August 2019 arbeitet der Beschuldigte nun wieder 100% und verdient wie erwähnt zwischen CHF 3'200.00 und 3'400.00 pro Monat (pag. 633; 768). Seine Ehefrau erhält eine AHV und Ergänzungsleistungen (pag. 855 Z. 36). Gemäss dem oberin- stanzlich eingeholten Betreibungsregisterauszug hat der Beschuldigte keine lau- fenden Betreibungen, aber es bestehen nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändun- gen in der Höhe von CHF 12'753.10 (pag. 772 f.). Über die soziale Integration des Beschuldigten, beispielsweise über Kontakte und Freundschaften, die über das Familiäre und Berufliche hinausgehen würden, ist nichts bekannt. Seiner Frau waren jedenfalls keine Freunde namentlich bekannt (pag. 645 Z. 5 ff.). Der Beschuldigte besucht regelmässig die AF.________ (pag. 771). Er spricht nur gebrochen Deutsch und ist nicht vorbestraft. Würdigung durch die Kammer Unter den eben erwähnten Gesichtspunkten spricht wenig für eine gute Integration des Beschuldigten in der Schweiz. Positiv zu vermerken ist, dass er bis zur vorlie- gend beurteilten Anlasstat nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist. Beruflich und sozial war und ist er hingegen nicht wirklich gut integriert. Er kam erst im Alter von über 30 Jahren in die Schweiz, seine ganze Schulzeit absolvierte er in seinem Heimatland und er verbrachte auch mehr als ein Jahrzehnt seines Erwachsenenle- bens in AA.________. In der Schweiz versuchte er zwar noch eine Lehre zu ma- chen, brach diese aber ab. Er war seit 2011 grösstenteils erwerbstätig, seine fami- liäre Situation erlaubte es ihm aber nicht, ohne Sozialhilfe über die Runden zu kommen. Er spricht schlecht Deutsch und hat hier, abgesehen von der Kirche, kaum soziale Kontakte. Ein besonderes kirchliches Engagement scheint aber nicht vorzuliegen (pag. 854 Z. 13 ff.). Im Ergebnis ist ein schwerer persönlicher Härtefall unter dem Integrationsaspekt zu verneinen. 25.2 Familienverhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE) Der Beschuldigte ist mit T.________, verheiratet. Die Ehefrau ist AJ.________, hat eine Niederlassungsbewilligung C und ist mittlerweile pensioniert. Sie kann etwas Deutsch, spricht mit dem Beschuldigten aber Englisch. Gemäss seinen Angaben im Leumundsbericht (pag. 769) sind die beiden getrennt, wobei aber der Kontakt immer noch gut sei. Grund für die Trennung seien seine psychischen Probleme. Die Ehefrau könne mit dieser Situation nur schlecht umgehen, weshalb er jetzt bei ihrem Sohn lebe. An der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte der Beschuldig- te, nach wie vor bzw. seit Oktober oder November letzten Jahres, auf jeden Fall nach der erstinstanzlichen Verhandlung, beim Sohn seiner Frau zu leben. Seine Frau habe aufgrund seiner Gesundheitssituation Angst, dass er sie verletzen wür- de. Das Gebäude, in welchem der Sohn wohne, liege neben der ehelichen Woh- nung. Die Beziehung und der Kontakt seien sehr gut (pag. 852 Z. 30 ff.). Er und 29 seine Frau würden sich lieben und sie wolle auch, dass er medizinische Unterstüt- zung und Behandlung erhalte, damit es ihm besser gehe und sie keine Angst mehr haben müsse. Dem Sohn seiner Frau zahle er momentan keine Miete (pag. 853 Z. 1 ff.). Würdigung durch die Kammer Die Ehefrau, das einzige eigentliche Familienmitglied des Beschuldigten, lebt seit Jahren in der Schweiz und hat eine Niederlassungsbewilligung C. Eine Landes- verweisung des Beschuldigten würde das Eheleben zweifellos erheblich beein- trächtigen. Dieser Umstand allein begründet indessen noch keinen Härtefall. Eine Kontaktpflege wäre jedenfalls auch bei einem Landesverweis möglich, sei es direkt anlässlich von gemeinsamen Ferien in AA.________, sei es indirekt mittels Post, Telefon, SMS, Whatsapp, Videotelefonie oder Sprachnachrichten. Vor allem aber lebt das Ehepaar aktuell getrennt. Die Beziehung wird nicht wirklich gelebt und er- scheint eher oberflächlich. So konnte T.________ im Rahmen der erstinstanzlichen Befragung keinerlei Angaben über ihren Ehemann machen. Von seinem Leben be- kommt sie offensichtlich kaum etwas mit. Von einer tragfähigen Ehe kann – entge- gen den Vorbringen der Verteidigung (pag. 861) – deshalb nicht gesprochen wer- den. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass es der Ehefrau nicht zuletzt auf- grund ihres Alters und ihrer angeschlagenen Gesundheit kaum zuzumuten wäre, das Eheleben mit dem Beschuldigten in AA.________ weiterzuführen. Gesamthaft betrachtet würde eine Landesverweisung angesichts der Familienverhältnisse des Beschuldigten jedoch höchstens dann eine gewisse Härte bedeuten, wenn die Ehe vollkommen intakt wäre. Auch eine normale familiäre und emotionale Beziehung reicht indessen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2018 vom 19. September 2018, E. 1.5). 25.3 Finanzielle Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) Die Beschuldigte hat, wie bereits erwähnt, Verlustscheine im Umfang von insge- samt CHF 12'753.10. Zudem bestehen erhebliche Sozialhilfeschulden (über CHF 50'000.00). Würdigung durch die Kammer Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind nicht gut. Seine berufliche Si- tuation präsentiert sich aktuell zwar relativ stabil, aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit ist eine dauernde Vollbeschäftigung aber nicht garantiert und die Rückzahlung der Sozialhilfe- und D.________-Schulden wird den Beschuldigten noch lange belasten. Gemäss Aussagen des Beschuldigten besteht mit der Straf- klägerin eine Abzahlungsvereinbarung in der Höhe von CHF 276.00 monatlich. Wie viel an diese Schulden bis heute effektiv zurückbezahlt wurde, ist jedoch undurch- sichtig (pag. 852 Z. 17 ff.). Vor diesem Hintergrund stellt eine Landesverweisung keine besondere Härte dar. 30 25.4 Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) Der Beschuldigte lebt seit gut zehn Jahren in der Schweiz. Er ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B, welche bis am 2. Februar 2021 gültig ist. Bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2010 lebte er in AA.________. Würdigung durch die Kammer Eine Aufenthaltsdauer von zehn Jahren erscheint noch nicht als besonders lang. Zudem hat der Beschuldigte die gesamten prägenden Jahre seiner Kinder- und Ju- gendzeit und darüber hinaus mehr als 10 Jahre als erwachsene Person in AA.________ verbracht. Die verhältnismässig kurze Aufenthaltsdauer sowie die Tatsache, dass der Aufenthalt des Beschuldigten nur durch seine Ehe mit Frau T.________ abgeleitet ist, spricht gegen einen schweren persönlichen Härtefall. 25.5 Gesundheitszustand (Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE) Der Beschuldigte machte oberinstanzlich erstmals massive psychische Erkrankun- gen geltend, die bereits 2006 in AA.________ begonnen haben sollen. Laut seinen Aussagen habe er die psychischen Probleme bereits erstinstanzlich vorbringen wollen. Er habe die Situation seinem Anwalt erklärt, dieser habe ihn jedoch die ganze Zeit «sozusagen runtergemacht» und nicht zugelassen, dass er «so etwas sage» (pag. 854 Z. 8 ff.). Auch bei seiner Einreise 2009 habe er seine psychischen Probleme nicht angegeben, weil er sich «damals selbst als eine verlorene Person gesehen habe» (pag. 856 Z. 24 f.). Gemäss der aufgrund eines Telefonats des Beschuldigten am 11. Juli 2020 erstell- ten Bestätigung von Dr. AG.________, H.________ in I.________, soll der Be- schuldigte nach Todesfällen von drei Geschwistern schon 2006 und dann wieder 2009, nachdem auch der elf Jahre ältere Bruder (gemäss den Angaben des Be- schuldigten vom 28. Februar 2019 war es ein Neffe, pag. 57 Z. 34 ff.) gestorben war, schwere Depressionen gehabt haben. Der Arzt will den Beschuldigten («my patient and relative», pag. 777) auch nach dessen Abreise nach Europa noch (wohl per Telefon) psychotherapeutisch betreut haben und vermutet aufgrund der letzten Telefonate, der Beschuldigte sei auch jetzt wieder in einer Depression und sollte genau abgeklärt werden. Gemäss Leumundsbericht ist der Beschuldigte aktuell wöchentlich bei Frau K.________ (Praxis AC.________) in Behandlung (pag. 770; pag. 853 Z. 19 f.). Gemäss Schreiben vom 23. Oktober 2020 attestiert diese dem Beschuldigten eine «rezidivierende depressive Störung: gegenwärtig mittelgradige depressive Episode» (pag. 812). Würdigung durch die Kammer Dass der Beschuldigte bisher nie, d.h. weder bei seiner Einreise noch im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung, etwas von seinen schon früher erlebten depres- siven Episoden sagte, ist für die Kammer nicht erklärbar. Die Kammer hegt zudem erhebliche Zweifel an seiner Darstellung, wonach er bereits seinem früheren An- walt von seinen Problemen erzählt habe, dieser ihn jedoch «runtergemacht» und nicht zugelassen habe, dass er «so etwas sage» (pag. 854 Z. 8 ff.). Andererseits ist er nun effektiv in psychologischer Behandlung, seriöse Probleme sind aktenkundig vorhanden. Die Probleme sind aber nicht so, dass ihre fachgerechte Behandlung 31 ausschliesslich in der Schweiz gewährleistet wäre, zumal gemäss der Bestätigung aus AA.________ bis anhin sogar psychotherapeutische Hilfe aus der Distanz möglich war. Zugang zu einem Psychiater scheint der Beschuldigte somit auch in der Heimat zu haben, auch wenn gemäss Bericht L.________ im Jahr 2014 pro ei- ne Million AA.________ nur ein Psychiater verfügbar war (pag. 822, Ziff. 3.1). So- dann schliessen weder das Schreiben von Dr. med. E.________ vom 10. Juli 2020 noch das Schreiben von Frau K.________ vom 23. Oktober 2020 eine Rück- führung aus bzw. lassen eine Therapierbarkeit in AA.________ als unzumutbar er- scheinen. Daran ändert auch nichts, dass im Bericht von Frau K.________ am Rande ausgeführt wird, die Probleme des Beschuldigten hätten zu einer Suizidge- fährdung geführt (pag. 812). Von einem Härtefall aufgrund nur allgemein geäusser- ter suizidaler Gedanken kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. Die Kammer ist sich des Umstandes bewusst, dass die medizinische Versorgung in AA.________ derjenigen in der Schweiz kaum ebenbürtig ist. Dies bedeutet aber nicht, dass in AA.________ keine angemessene Behandlung der psychischen Pro- bleme des Beschuldigten gewährleistet wäre. Aus medizinischer Sicht ist eine Rückkehr nach AA.________ somit nicht unzumutbar und eine Landesverweisung würde deshalb keine besondere Härte darstellen. 25.6 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE) Der Beschuldigte hat die ersten 33 Jahre seines Lebens in AA.________ verbracht. Er spricht sowohl AH.________ als auch Englisch. Zu seinen zahlreichen Verwand- ten im Heimatland (Eltern, Geschwister mit Familien) hat er nach wie vor guten, vor allem telefonischen Kontakt. Angeblich schickt er den Eltern auch ab und zu etwas Geld (vgl. Leumundsbericht, pag. 769; pag. 852 Z. 24 ff.). Zuletzt war er 2018 in AA.________, weil eine Tante gestorben und der Vater von einem Baum gefallen war (pag. 58 Z. 51 ff.). Jedes Mal, wenn er dort sei, verstecke er sich und mache es nicht bekannt, weil die Umstände dort so unglaublich seien (pag. 854 Z. 33 ff.). Im Zusammenhang mit der Schilderung seiner Flucht deutete der Beschuldigte beim Staatsanwalt sowie auch an der oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 648 Z. 33; 854 Z. 38 ff.) an, er müsse in AA.________ um sein Leben fürchten. Dafür gibt es indessen keine Belege. Würdigung durch die Kammer Der Beschuldigte hat den grössten Teil seines Lebens in AA.________ verbracht. Seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor dort. Er spricht die Landesspra- chen und ist mit der Kultur bestens vertraut. Aufgrund seiner im Herkunftsland er- folgten Sozialisation wäre es für ihn deshalb möglich, sich dort wieder zu integrie- ren. Ihm droht aktuell weder eine Verfolgung noch wäre seine Rückkehr mit ande- ren völker- oder landesrechtlich verpönten Nachteilen verbunden. 25.7 Aussichten auf Wiedereingliederung (in der Schweiz) und Rückfallgefahr In der Schweiz hat der Beschuldigte derzeit Arbeit. Über die Kirche hat er auch ge- wisse soziale Kontakte. Von der Ehefrau lebt er aber unterdessen getrennt. Die An- lasstat ist die bisher einzige Straftat, die sich der Beschuldigte hat zu Schulden kommen lassen. 32 Würdigung durch die Kammer Einer besseren gesellschaftlichen Eingliederung in hiesiger Umgebung steht grundsätzlich nichts entgegen, zumal keine Strafverbüssung zur Diskussion steht, welche überhaupt einen Unterbruch der bisherigen Integration bewirken könnte. Eine Rückfallgefahr besteht kaum. Der gewerbsmässige Betrug zum Nachteil der Strafklägerin – wenngleich natürlich durchaus erheblich und nicht etwa zu bagatel- lisieren – erscheint eher als singuläres Ereignis, welches sich kaum wiederholen dürfte. 25.8 Abschliessende Würdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für die be- troffene Person. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Wie gezeigt, stellt einzig der Umstand, dass der Beschuldigte verheiratet ist und bei einer Landesverweisung das Zusammenleben mit seiner Ehefrau in der Schweiz nicht mehr möglich wäre, eine gewisse Härte dar. Angesichts der erfolgten Tren- nung muss die Intensität der ehelichen Gemeinschaft aber stark relativiert werden. Zudem sprechen gleich mehrere Faktoren gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls: die mangelhafte gesellschaftliche Integration, die ange- spannten finanziellen Verhältnisse und die fehlende Aussicht, diese nachhaltig zu verbessern, die verhältnismässig kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz, die intak- ten Eingliederungschancen im Heimatland sowie die Möglichkeit der nötigen medi- zinischen Behandlung auch in AA.________. Unter Berücksichtigung sämtlicher re- levanter Aspekte ist es dem Beschuldigten zuzumuten, die Schweiz zu verlassen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt nicht vor. 26. Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 aStGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Mit Verweis auf BGE 146 IV 105 E. 4.2 bringt die Verteidigung vor, eine Interes- senabwägung müsse im vorliegenden Fall unabhängig davon, ob ein Härtefall vor- liegen, gemacht werden. Nach Überzeugung der Kammer würde selbst bei Annahme eines Härtefalls die In- teressenabwägung sowohl angesichts der bisherigen bundesgerichtlichen Recht- sprechung als auch der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zuungunsten des Beschuldigten ausfallen, hat sich doch die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 aStGB an der Verhältnismäs- sigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3). Die Massnahme ist gesetzlich vorge- sehen und entspricht einem legitimen Zweck (hier u.a. der Aufrechterhaltung der Ordnung). Zu berücksichtigen gilt ferner, dass der Beschuldigte mit dem gewerbs- mässigen Betrug ein Verbrechen bzw. eine schwere Straftat begangen hat. Die 33 Massnahme erweist sich daher auch als verhältnismässig, da sie sich auf das Mi- nimum von 5 Jahren beschränkt (s. Ziffer 28 unten). 27. Vollzugshindernisse Vollzugshindernisse sind aktuell nicht ersichtlich und stünden einer Landesverwei- sung auch nicht entgegen. Diese wären allenfalls zum gegebenen Zeitpunkt von der gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständigen Behörde zu berücksichtigen. Dabei ist nicht das Sachgericht gemeint, sondern die für den Vollzug zuständige Adminis- trativbehörde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 und 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020). 28. Dauer der Landesverweisung Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die Dauer der Landesverweisung aufgrund des Tatverschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Die ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 50.00 ent- spricht einem leichten Verschulden, weshalb eine Landesverweisung für die ge- setzlich vorgesehene Minimaldauer von 5 Jahren angemessen ist. Einer (hier nicht angezeigten) Erhöhung stünde das Verschlechterungsverbot entgegen. VI. Kosten und Entschädigung 29. Verfahrenskosten 29.1 Erste Instanz Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Zufolge seiner Verurteilung werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'149.20 vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 29.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Er hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘900.00 inklusive die Kosten von CHF 400.00 betreffend das Gesuch um Wechsel der amtlichen Vertei- digung, zu tragen. 30. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die der amtlichen 34 Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen (Bst. a) und der Vertei- digung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Hono- rar zu erstatten (Bst. b), sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie von der Vorinstanz auf insgesamt CHF 5'551.15 festgesetzt (pag. 691). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5’551.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1'301.55 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mit Schreiben vom 2. November 2020 reichte Rechtsanwalt B.________ die Kos- tennote für die Entschädigung seiner Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfah- ren ein (pag. 839 f.). Dieser ist zu entnehmen, dass für die Aufwendungen «Beru- fungserklärung, Studium der Unterlagen sowie KB an MD» insgesamt 2,08 Stun- den geltend gemacht, anschliessend jedoch auf CHF 0.00 taxiert werden. Dass es sich dabei um einen Rechnungsfehler handelt, ist offensichtlich. Die Kammer nimmt aus diesem Grund eine Korrektur vor und setzt die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren unter Vorbehalt der Rück- und Nachzahlungspflichten des Beschuldigten (s. oben) auf insgesamt CHF 857.30 fest. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzli- che Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 857.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 206.25 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 31. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Es ist die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung) des Beschuldigten im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen (Art. 20 N-SIS-Verordnung). Ein Grund, weshalb die Ausschreibung im konkreten Fall unverhältnismässig wäre, ist nicht ersichtlich. 35 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit vom 1. Februar 2016 bis 31. Mai 2017 in O.________, z.N.d. D.________ im Deliktsbetrag von CHF 16'589.65 und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 66a Abs. 1 Bst. c, 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 6'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'149.20. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'900.00. II. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.17 200.00 CHF 4’834.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 320.25 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’154.25 CHF 396.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’551.15 volles Honorar CHF 6’042.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 320.25 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’362.75 CHF 489.95 Total CHF 6’852.70 nachforderbarer Betrag CHF 1’301.55 36 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5’551.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'301.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.83 200.00 CHF 766.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 30.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 796.00 CHF 61.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 857.30 volles Honorar 3.83 250.00 CHF 957.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 30.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 987.50 CHF 76.05 Total CHF 1’063.55 nachforderbarer Betrag CHF 206.25 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 857.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 206.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Strafklägerin - Rechtsanwalt B.________ - Fürsprecher AI.________ (neuer Verteidiger seit 20. November 2020) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 37 - der Stadt O.________, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF; Dispositiv vorab zur Information, Urteilsbegründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI; Dispositiv vorab zur Information, Urteilsbegründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 3. November 2020 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 4. Dezember 2020) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Hebeisen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 38