Zusammengefasst wurde der angefochtene Strafbefehl dem Gesuchsteller gültig am Zustelldomizil (Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland) zugestellt und eröffnet. Das Revisionsgesuch erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Da der Gesuchsteller nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug weder bei der Justizvollzugsanstalt noch bei den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern eine Adresse hinterlassen hat, ist das Dispositiv des vorliegenden Beschlusses im Amtsblatt des Kantons Bern zu publizieren (vgl. Aktennotiz vom 23. April 2020, pag. 79). IV.