78 StPO mit Verweis auf BGE 106 IV 372 E. 2a). Ferner musste die Staatsanwaltschaft aufgrund des korrekt errichteten Zustelldomizils keine Nachforschungen zum Aufenthaltsort des Gesuchstellers tätigen, sondern wäre es vielmehr an diesem gewesen, sich regelmässig bei der Domizilträgerin zu erkundigen, ob eine Sendung eingegangen ist, und ihr allfällige neue Adressen oder Adressänderungen sofort mitzuteilen (vgl. Formular Zustelldomizilbezeichnung). Zusammengefasst wurde der angefochtene Strafbefehl dem Gesuchsteller gültig am Zustelldomizil (Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland) zugestellt und eröffnet.