am 15.4.2019 in Bern»). In diesem Zusammenhang wurde dem Gesuchsteller durch die Kantonspolizei zudem der Inhalt und Zweck des Zustelldomizils erklärt, mithin das rechtliche Gehör gewährt, und praxisgemäss eine Kopie der Zustelldomizilbezeichnung ausgehändigt (vgl. S. 4 des Anzeigerapports in den amtlichen Akten Stawa, Faszikel «Anzeige Beschimpfung, Gewalt und Drohung am 15.4.2019 in Bern»). Das Zustelldomizil bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wurde somit rechtmässig errichtet. Daran ändert nichts, dass der Gesuchsteller die Unterschrift auf der Zustelldomizilbezeichnung verweigert hat.