Er war deshalb verpflichtet, ein Zustelldomizil zu bezeichnen, nachdem er am 15. April 2019 von der Kantonspolizei wegen eines Vorfalls im F.________ angehalten und auf die Polizeiwache verbracht wurde (vgl. zum Vorfall den Anzeigerapport vom 13. Juni 2019 [nachfolgend: Anzeigerapport] in den amtliche Akten Stawa, Faszikel «Anzeige Beschimpfung, Gewalt und Drohung am 15.4.2019 in Bern»). Die Zustelldomizilerrichtung – gemäss dem Formular «Zustelldomizilbezeichnung» wurde die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland als Domizilträgerin bezeichnet – erfolgte mithin zu Recht (vgl. amtliche Akten Stawa, Faszikel «Anzeige Beschimpfung, Gewalt und Drohung