9. Nach Art. 87 Abs. 1 StPO sind Mitteilungen den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen. Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Miteilungen direkt zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO). Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen Spanier bzw. Senegalesen (Geburtsort), der in der Schweiz keinen Wohnsitz hat.