8. Damit macht der Gesuchsteller – wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht vorbringt (vgl. pag. 43 Ziff. 6) – offensichtlich keinen Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a-c StPO geltend. Er bringt insbesondere keine neuen Tatsachen und/oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor, sondern zielt mit seiner sinngemässen Rüge, der angefochtene Strafbefehl sei (ihm) nicht korrekt eröffnet worden, auf die Geltendmachung eines (fundamentalen) Verfahrensfehlers ab.