3. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit fristgerechter Stellungnahme vom 17. Februar 2020 den Antrag, das Revisionsgesuch sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Weiter teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, bei ihrer Stellungnahme handle es sich um eine mit der regionalen Staatsanwältin koordinierte Eingabe, weshalb letztere keine eigene Stellungnahme einreichen werde (zum Ganzen pag. 39 ff.). Die Staatsanwaltschaft liess sich – wie von der Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 17. Februar 2020 in Aussicht gestellt – innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 45).