Zudem wurde der Gesuchsteller mit einer Busse von CHF 1‘000.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. Der Strafbefehl erwuchs nach unbenutztem Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist in Rechtskraft (vgl. unpaginierte amtliche Akten der Staatsanwaltschaft [nachfolgend: amtliche Akten Stawa], Faszikel «Strafbefehl»). 2. Am 24. Januar 2020 stellte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch mit der Bitte, sein Dossier «zu wiederholen», womit er sinngemäss beantragte, die Sache sei zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (pag. 3 f.; vgl. ferner pag. 9 und pag. 15):