Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 20 58 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. April 2020 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Schmid, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 24. Januar 2020 gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. Okto- ber 2019 (BM 19 26700) Erwägungen: I. 1. Mit Strafbefehl vom 7. Oktober 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfach), Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung (mehrfach), Sachbeschädigung (mehrfach), Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz (Übertretung), Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheits- organe der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr durch Missachten von Anordnungen des Sicherheitspersonals, Verunreinigung von fremdem Eigentum (mehrfach), Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz (mehrfach) und unanständigen Benehmens schuldig. Weiter widerrief die Staatsanwaltschaft die mit Strafbefehl vom 3. Mai 2017 des Ministère public du canton de Genève be- dingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausma- chend total CHF 900.00, sowie die mit Strafbefehl vom 6. Mai 2017 des Ministère public du canton de Genève bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00, und verurteilte den Gesuch- steller «im Sinne einer Gesamtstrafe» zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen. Zu- dem wurde der Gesuchsteller mit einer Busse von CHF 1‘000.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. Der Strafbefehl erwuchs nach unbenutztem Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist in Rechtskraft (vgl. unpaginierte amtliche Akten der Staatsanwaltschaft [nachfol- gend: amtliche Akten Stawa], Faszikel «Strafbefehl»). 2. Am 24. Januar 2020 stellte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch mit der Bitte, sein Dossier «zu wiederholen», womit er sinngemäss beantragte, die Sache sei zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (pag. 3 f.; vgl. ferner pag. 9 und pag. 15): 3. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit fristgerechter Stellungnahme vom 17. Fe- bruar 2020 den Antrag, das Revisionsgesuch sei abzuweisen und die Verfahrens- kosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Weiter teilte die Generalstaatsan- waltschaft mit, bei ihrer Stellungnahme handle es sich um eine mit der regionalen Staatsanwältin koordinierte Eingabe, weshalb letztere keine eigene Stellungnahme einreichen werde (zum Ganzen pag. 39 ff.). Die Staatsanwaltschaft liess sich – wie von der Generalstaatsanwaltschaft mit Ein- gabe vom 17. Februar 2020 in Aussicht gestellt – innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 45). Die Schlussbemerkungen (Replik) des Gesuchstellers datieren vom 13. März 2020 (pag. 53 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft verzichte- ten auf die Einreichung einer Duplik (vgl. pag. 65). 4. Mit Verfügung vom 8. April 2020 erachtete die Verfahrensleitung den Schriften- wechsel als abgeschlossen. Weiter stellte sie den schriftlichen Entscheid in Aus- sicht und gab die Kammerzusammensetzung bekannt (pag. 67). Diese Verfügung 2 konnte dem Gesuchsteller in der JVA ________ nicht mehr zugestellt werden, da er ohne Adressangabe abgereist ist (vgl. Couvert pag. 78). II. 5. Mit dem rechtskräftigen Strafbefehl liegt gemäss Art. 410 Abs. 1 der Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) ein revisionsfähiger Entscheid vor. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Als direkt vom Strafbefehl betroffene Person ist der Ge- suchsteller zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Das vorliegende Gesuch ist nicht fristgebunden (Art. 411 Abs. 2 i.V.m. Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO). Auf das Gesuch ist einzutreten. III. 6. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Bst. a); wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Bst. b); und wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist, wobei eine Verurteilung nicht erfor- derlich ist und der Beweis, sofern das Strafverfahren nicht durchführbar ist, auf an- dere Weise erbracht werden kann (Bst. c). Unter Tatsachen gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 141 IV 93 E. 2.3; BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn die urteilende Behörde im Zeitpunkt der Entscheidfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihr also nicht in irgendei- ner Form unterbreitet wurden und sie damit nicht in den Entscheid eingeflossen sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; BGE 130 IV 72 E. 1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel aussch- liesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2018 vom 24. August 2018 E. 1.3). 7. Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch – resp. seine Bitte, das «Dos- sier zu wiederholen» – im Wesentlichen damit, dass er sich bis am 2. Mai 2019 in der Schweiz aufgehalten und eine Postadresse beim B.________ Verein an der C.________ (Strasse) in D.________ gehabt habe. Danach sei er nach E.________ gereist. Seit dem 8. November 2019 sei er wieder in der Schweiz. Er habe niemanden ignoriert und nicht von der Schweiz wegrennen wollen, sondern sei in der Schweiz sehr integriert, weshalb er sich – auch wegen seines beruflichen Profils – schliesslich entschieden habe, hier zu bleiben. Ferner führt der Gesuch- steller aus, wie es zu den früheren Strafbefehlen – insbesondere dem angefochte- 3 nen – gekommen sei (zum Ganzen pag. 3 f.). In den Schlussbemerkungen vom 13. März 2020 macht der Gesuchsteller weiter geltend, er habe erst sechs Tage nach seinem Gefängniseintritt am 30. Dezember 2019 von seinem «Dossier: Sach- beschädigung, Gewalt und Drohung gegen Ämter» erfahren und die «komplette und detaillierte Information» erst am 16. Januar 2020 erhalten. Die Informationen betreffend das Zustelldomizil bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland seien «sehr falsch». Seine Postadresse sei die C.________ (Strasse) in D.________ (B.________ Verein) gewesen. Alle seine Briefe seien dorthin gekommen, auch solche von der Stadt Bern. Zudem sei diese Adresse der Polizei und beispielsweise auch den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD) bekannt gewesen (zum Ganzen pag. 53 ff.). 8. Damit macht der Gesuchsteller – wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht vor- bringt (vgl. pag. 43 Ziff. 6) – offensichtlich keinen Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a-c StPO geltend. Er bringt insbesondere keine neuen Tatsachen und/oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor, sondern zielt mit seiner sinngemässen Rüge, der angefochtene Strafbefehl sei (ihm) nicht kor- rekt eröffnet worden, auf die Geltendmachung eines (fundamentalen) Verfahrens- fehlers ab. 9. Nach Art. 87 Abs. 1 StPO sind Mitteilungen den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen. Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen; vorbehal- ten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Miteilungen direkt zuge- stellt werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO). Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen Spanier bzw. Senegalesen (Geburts- ort), der in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. Er war deshalb verpflichtet, ein Zu- stelldomizil zu bezeichnen, nachdem er am 15. April 2019 von der Kantonspolizei wegen eines Vorfalls im F.________ angehalten und auf die Polizeiwache ver- bracht wurde (vgl. zum Vorfall den Anzeigerapport vom 13. Juni 2019 [nachfolgend: Anzeigerapport] in den amtliche Akten Stawa, Faszikel «Anzeige Beschimpfung, Gewalt und Drohung am 15.4.2019 in Bern»). Die Zustelldomizilerrichtung – gemäss dem Formular «Zustelldomizilbezeichnung» wurde die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland als Domizilträgerin bezeichnet – erfolgte mithin zu Recht (vgl. amtliche Akten Stawa, Faszikel «Anzeige Beschimpfung, Gewalt und Drohung am 15.4.2019 in Bern»). In diesem Zusammenhang wurde dem Gesuchsteller durch die Kantonspolizei zudem der Inhalt und Zweck des Zustelldomizils erklärt, mithin das rechtliche Gehör gewährt, und praxisgemäss eine Kopie der Zustelldo- mizilbezeichnung ausgehändigt (vgl. S. 4 des Anzeigerapports in den amtlichen Ak- ten Stawa, Faszikel «Anzeige Beschimpfung, Gewalt und Drohung am 15.4.2019 in Bern»). Das Zustelldomizil bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wurde somit rechtmässig errichtet. Daran ändert nichts, dass der Gesuchsteller die Unterschrift auf der Zustelldomizil- bezeichnung verweigert hat. Schliesslich führt beispielsweise die Verweigerung der Unterzeichnung eines Einvernahmeprotokolls gemäss bundesgerichtlicher Recht- 4 sprechung auch nicht dazu, dass das Protokoll als Beweismittel unverwertbar ist und seinen Urkundencharakter verliert (vgl. Art. 78 Abs. 5 StPO analog bzw. NÄPFLI, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. A. 2014, N 26 zu Art. 78 StPO mit Verweis auf BGE 106 IV 372 E. 2a). Ferner musste die Staatsanwaltschaft auf- grund des korrekt errichteten Zustelldomizils keine Nachforschungen zum Aufent- haltsort des Gesuchstellers tätigen, sondern wäre es vielmehr an diesem gewesen, sich regelmässig bei der Domizilträgerin zu erkundigen, ob eine Sendung einge- gangen ist, und ihr allfällige neue Adressen oder Adressänderungen sofort mitzutei- len (vgl. Formular Zustelldomizilbezeichnung). Zusammengefasst wurde der angefochtene Strafbefehl dem Gesuchsteller gültig am Zustelldomizil (Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland) zugestellt und eröffnet. Das Revisionsgesuch erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Da der Gesuchsteller nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug weder bei der Justizvollzugsanstalt noch bei den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern eine Adresse hinterlassen hat, ist das Dispositiv des vorliegenden Beschlus- ses im Amtsblatt des Kantons Bern zu publizieren (vgl. Aktennotiz vom 23. April 2020, pag. 79). IV. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Gesuchsteller auferlegt. Sie werden pauschal auf CHF 600.00 festgesetzt (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VDK; BSG 161.12]). Dem Gesuchsteller ist keine Entschädigung auszurichten. 5 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.00 bestimmt und dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller (Dispositiv im Amtsblatt des Kantons Bern) - der Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchsgegnerin Mitzuteilen: - der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den amtlichen Akten BM 19 26700) Bern, 27. April 2020 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein i.V. Gerichtsschreiber Bruggisser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6