2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 20 Tage festgesetzt; 3. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'688.00; 4. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. II. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wird wie folgt bestimmt: