BSG 168.11]). In oberer Instanz macht Rechtsanwältin B.________ keinen Aufwand geltend. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'891.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'377.90, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen 25. Die beschlagnahmte Quittung ([Beschreibung]) verbleibt als Beweismittel bei den Akten (Art. 69 StGB).