24. Amtliches Honorar Das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________ wurde in erster Instanz auf CHF 7'891.45 bestimmt, wobei die eingereichte Honorarnote (pag. 524 f.) mit überzeugender Begründung um 2 Stunden gekürzt wurde (pag. 553). Selbstredend ist das volle Honorar (entgegen pag. 533) ebenfalls entsprechend zu kürzen. Ferner ist im Rahmen des vollen Honorars zu berücksichtigen, dass Rechtsanwältin B.________ für die Erstberatung einen Stundenansatz von bloss CHF 2.00 veranschlagte (was für das amtliche Honorar ohne Bedeutung ist; Art. 42 Abs. 4 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]).