22. Konkretes Strafmass Die Beschuldigte ist somit zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 15.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 zu verurteilen. V. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO). Erstere betragen CHF 2'688.00 und letztere werden auf CHF 2'000.00 bestimmt (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]).