Daneben zeigt die Beschuldigte weder Einsicht noch Reue. Um ihr einen spürbaren Denkzettel zu verpassen, scheint es daher angemessen, in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 aStGB rund einen Fünftel der Strafe bzw. 20 Tagessätze zu je CHF 15.00 bzw. insgesamt CHF 300.00 als Verbindungsbusse auszufällen. 17 Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen ist auf 20 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 aStGB).