Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Januar 2020 E. 2.2). Vorliegend wird die Beschuldigte wegen Betrugs (Verbrechen) mit einer bedingten Geldstrafe bestraft. Hätte sie demgegenüber bloss ein geringfügiges Vermögensdelikt nach Art. 172ter aStGB (Übertretung) begangen, hätte ihr Handeln eine (unbedingte) Busse nach sich gezogen. Es liegt folglich eine sogenannte Schnittstellenproblematik vor (siehe auch VBRS-Richtlinien S. 47). Daneben zeigt die Beschuldigte weder Einsicht noch Reue.