20. Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 605). Zudem liegt das Delikt bereits fast 8 Jahre zurück und sie hat sich seither wohl verhalten. Ihr ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 aStGB).