16 gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO um ein Vielfaches. Auch die Urteilsfällung in oberer Instanz dauerte über 6 Monate seit der letzten Verfahrenshandlung (vgl. pag. 605). Diese Verzögerungen rechtfertigen zusammen eine Strafminderung um 30 auf 120 Tagessätze.