Die Voraussetzungen für den Strafmilderungsgrund des deutlich verminderten Strafbedürfnisses sind somit nicht gegeben. Eine Betrachtung der chronologischen Entwicklung der Ermittlungen zeigt jedoch, dass die Ermittlungen von März 2015 (pag. 305) bis August 2018 (pag. 310) für über 3 Jahre unterbrochen wurden, ohne dass hierfür ein Grund ersichtlich wäre. Zudem dauerte das Erstellen der 16-seitigen Urteilsbegründung durch die Vorinstanz fast 9 Monate (pag. 541) und überschritt damit die Ordnungsvorschrift