Es liegt ihm somit der Verjährungsgedanke zugrunde. Sind die Voraussetzungen beider Bestimmungen erfüllt, d.h. hat das Verfahren überlange gedauert und liegen die Taten weit zurück, sind sie nebeneinander anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5). Vorliegend wurde der in Frage stehende Betrug im Juli 2013 vollendet (siehe oben, E. 6). Damit sind seit Begehung der Tat weniger als 8 Jahre vergangen, während die Verjährungsfrist 15 Jahre beträgt (Art. 97 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 146 Abs. 1 aStGB). Die Voraussetzungen für den Strafmilderungsgrund des deutlich verminderten Strafbedürfnisses sind somit nicht gegeben.