17.3 Fazit Es bleibt somit bei einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen. Die Beschuldigte erhält aktuell Sozialleistungen im Betrag von CHF 573.00 (Mietzins) plus CHF 518.00 (Krankenkasse) und CHF 718.00 (Netto-Einkommen) pro Monat und ist Mutter von zwei Kindern mit den Jahrgängen 1984 und 2000 (pag. 487 f.; weniger detailliert pag. 601 f.), was grundsätzlich eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00 ergäbe. Da die Beschuldigte aber nahe dem Existenzminimum lebt, ist die Tagessatzhöhe auf CHF 15.00 zu bestimmen (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2).