Zudem beging sie die Tat nicht in einer einzigen Handlung, sondern über einen langen Zeitraum von 5 Jahren, über welchen sie die Täuschung aufrechterhalten musste. Anders als im Referenzsachverhalt war ihre Täuschung allerdings nicht «wortreich und überzeugend». Insgesamt scheint eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen angemessen. 17.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Motiven. Zudem wäre die Tat für sie leicht vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere ist damit neutral zu gewichten.