17. Tatverschulden 17.1 Objektive Tatschwere Bei Bewertung des objektiven Tatverschuldens berücksichtigt die Kammer auch die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien). Diese sehen für eine Person, die während eines Jahres Nebenverdienste der entsprechenden Sozialbehörde nicht mitteilt, eine Busse von in der Regel 10 % des verschwiegenen Betrags vor (S. 48).