Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigte hat sich des Betrugs nach Art. 146 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Die Beschuldigte beging die Tat vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da das neue Recht für sie nicht milder ist, ist gemäss Art. 2 StGB das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden. 16. Strafrahmen Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 aStGB).