mehreren zehntausend Franken, mindestens aber CHF 70'000.00, verfügte. Dadurch wurden die Sozialbehörden zu vermögensmindernden Leistungen veranlasst, die denjenigen Betrag überschritten, den sie bei wahrheitsgemässen Angaben der Beschuldigten ausbezahlt hätte. Die Täuschung war arglistig. Es war für die Sozialbehörden nicht zumutbar zu überprüfen, ob die Beschuldigte ein Grundstück im Ausland besitzt, Bauarbeiten daran in Auftrag gibt oder «schwarz» in diversen Haushalten Putzarbeiten verrichtet. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.