Dabei geht es um eine öffentlich-rechtliche Forderung, wobei die zuständige Behörde darüber zu befinden hat, ob und in welchem Umfang Rückerstattungsansprüche gegenüber der Beschuldigten für unrechtmässig bezogene Leistungen geltend gemacht werden. Die Schadenhöhe ist erst für die Strafzumessung von Relevanz (Urteil des Bundesgerichts 6B_1437/2017 vom 6. November 2018 E. 1.4). Es genügt daher, wenn der Schaden im Sinne eines Minimums frei geschätzt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 6.4 und 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.2.3;