509 Z. 24 f.). Zudem gab sie an, sie habe ihrem Ex-Ehemann im Streit ab und zu gedroht, den Sozialdienst über dessen angebliche Schwarzarbeit sowie die Autos zu unterrichten (pag. 173 Z. 263 ff.). Ergänzend hält die Kammer fest, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der exakte Schaden des Sozialdienstes nicht beziffert werden muss. Dabei geht es um eine öffentlich-rechtliche Forderung, wobei die zuständige Behörde darüber zu befinden hat, ob und in welchem Umfang Rückerstattungsansprüche gegenüber der Beschuldigten für unrechtmässig bezogene Leistungen geltend gemacht werden.