Zudem scheint höchst unwahrscheinlich, dass sie als Eigentümerin des Hauses nichts von den daran vorgenommenen Bauarbeiten gewusst haben soll, zumal diese nur mit ihrem Einverständnis hätten vorgenommen werden dürfen. Es ist daher erstellt, dass die Beschuldigte mit nicht deklariertem Vermögen Bauarbeiten an ihrem Haus in E.________ im Betrag von CHF 34'160.00 finanzierte. In dubio pro reo ist jedoch davon auszugehen, dass die Äufnung dieses Vermögens aus den Einkünften gemäss E. 12.2 hiervor erfolgte (und nicht zusätzlich da-