Dabei wurde beim Kaufgeschäft gerade kein dingliches oder obligatorisches Recht zugunsten ihrer Mutter vereinbart. Im Gegenteil: Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 17. Juli 2012 liess die Beschuldigte sich selber ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht einräumen (pag. 26 ff.). Schliesslich misst die Kammer auch der mit diesen Umständen nicht in Einklang zu bringenden, dubios anmutenden und über 6 Jahre nach dem Kauf nachgeschobenen beglaubigten Erklärung der Beschuldigten (vgl. pag. 358 ff.) keinen Beweiswert zu. Somit steht fest, dass die Beschuldigte von 2008 bis 2013 Eigentum an einem Haus in E.____