11 26.07.2005, mit der Gültigkeitsdauer bis 26.07.2015, festgestellt habe […]»). Ebenfalls unverständlich ist ihre Behauptung, der Kaufvertrag habe nur deshalb auf ihren Namen gelautet, damit ihre Mutter eine Sicherheit dafür gehabt habe, dass ihr das Haus nicht habe weggenommen werden können (pag. 107 Z. 297 f. und Z. 305 f.). Dabei wurde beim Kaufgeschäft gerade kein dingliches oder obligatorisches Recht zugunsten ihrer Mutter vereinbart.