_ war es, der den erwähnten Kaufvertrag und Grundbuchauszug einreichte (pag. 193 Z. 207 f.). Er bestätigte, dass das Haus in E.________ auf die Beschuldigte eingetragen war und ihr gehörte; sie habe es durch Putzarbeiten finanziert (pag. 184 Z. 193 ff.; pag. 193 Z. 205; pag. 250 Z. 352 ff.; pag. 512 Z. 22 ff.). Auch die Beschuldigte stritt nicht ab, dass sie «wohl glaublich KM 70'500.00» für das Haus bezahlt hatte (pag. 108 Z. 319 ff.) und es danach auf sie überschrieben worden war (pag. 507 Z. 25 ff.), worauf sie als Eigentümerin eingetragen war (pag. 177 Z. 406).