516 Z. 42 ff.). Er bestätigte, dass das Haus zunächst auf seine Mutter überschrieben worden war und erst danach auf ihn. Er versuchte dies damit zu erklären, dass man in Bosnien nichts eintragen lassen könne, wenn die Person keine Dokumente des Staates Bosnien habe (pag. 517 Z. 1 ff.). Das «Geben» des Hauses zur Verbindung mit dem Heimatland und die «Übertragung» des Hauses von der Grossmutter auf die Mutter stehen indessen weder mit dem geleisteten Kaufpreis von KM 70'500.00 noch mit der vorbehaltenen Nutzniessung in Einklang. F.________ war es, der den erwähnten Kaufvertrag und Grundbuchauszug einreichte (pag.